[Die Antworten wurden von PigBrother zur besseren Übersicht jeweils direkt hinter die betreffenden Fragen verschoben] 1892. Interpellation von Renate Schoch betreffend 1.-Mai-Nachdemo, Einsatz von Gummischrot. Am 16. Mai 2001 reichte Gemeinderätin Renate Schoch (AL) folgende Interpellation GR Nr. 2001/269 ein: Anlässlich der sogenannten Nachdemo am 1. Mai brachte die Polizei Gummischrot zum Einsatz. Allein wegen Augenverletzungen musste das Universitätsspital am 1. Mai sechs Personen behandeln. Unbeteiligte Festteilnehmerinnen wurden von Gummigeschossen im Gesicht getroffen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Stadtrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Trifft es zu, dass die Schweiz das einzige Land ist, das Gummischrot für die Polizei-Einsätze benützt? Was sind die Unterschiede zu Gummigeschossen im Einzelschuss? Auf den Antrag der Vorsteherin des Polizeidepartements beantwortet der Stadtrat die Interpellation wie folgt: Zu Frage 1: Die Schweiz ist nicht das einzige Land, das Gummischrot für die Polizeieinsätze benützt. Dieses Mittel wird auch in anderen Ländern in verschiedenen Formen und Schrotgrössen eingesetzt. Das bei der Stadtpolizei Zürich verwendete Gummischrot kann aber als dasjenige mit dem geringsten Verletzungsrisiko bezeichnet werden.
Gummigeschosse im eigentlichen oder technischen Sinn des Wortes werden von einem Gewehr abgeschossen. Das Projektil besteht aus Hartgummi,
ist 15 cm lang, 3,5 cm dick, spitz und hat ein Gewicht von 135 bis 140 g. Die Mündungsgeschwindigkeit beträgt 73 m/s. Daraus lässt sich eine Mündungsenergie von etwa 380 Joule errechnen. Die Gummigeschosse werden einzeln abgeschossen, wobei auf eine bestimmte Person gezielt wird. Die Einsatzdistanz beträgt bis zu 60 m. Nach den Erfahrungen in Nordirland, wo diese Geschosse eingesetzt werden, ist auf 16 000 Schuss mit einem Todesfall und auf 800 Schuss mit einer schweren Verletzung zu rechnen. Gummigeschosse werden in der Schweiz nicht verwendet (vgl. StRB Nr. 653/1983, Einzelinitiative von Harold Baumann betreffend Einsatzmittel der Polizei vom 28. Dezember 1981).
Bereits 1985 hat die Schweizerische Polizeitechnische Kommission (SPTK) ein ebenfalls in Grossbritannien und anderen Ländern zum Einsatz kommendes Einzelgummigeschoss [in Wahrheit handelt es sich um ein Plastikgeschoss] samt Waffe untersucht. Es handelt sich dabei um ein Geschoss von 10 cm Länge, 37 mm Durchmesser und 76 g Gewicht aus Polyurethan mit flachem, leicht gerundetem Stirnteil. Die Mündungsgeschwindigkeit beträgt 73 m/s. Daraus lässt sich eine Mündungsenergie von etwa 230 Joule ableiten. Die Einsatzdistanz wird mit 20 bis 100 m angegeben, wobei die Energie bei 20 m noch etwa 210 Joule beträgt. Zur Veranschaulichung kann bemerkt werden, dass mit diesen Geschossen in 20 m Distanz mit Leichtigkeit eine 5 mm starke Sperrholzplatte durchschossen werden kann und das Geschoss ohne wesentliche Richtungsänderung bis 100 m weiterfliegt.
Eine Verletzungsstatistik zu diesen Geschossen ist weder der Stadtpolizei noch dem Stadtrat bekannt. Aus Nordirland und Südafrika weiss man aber, dass es auch mit diesen Geschossen zu Einsätzen mit Todesfolge und schweren Verletzungen kam. Die SPTK kam nicht zuletzt aufgrund der Gefährlichkeit zum Schluss, diese Waffe und die Munition als untauglich für den unfriedlichen Ordnungsdienst in der Schweiz zu bezeichnen und von einer Beschaffung für diese Einsätze abzusehen. Im Gegensatz zu den oben angeführten Gummigeschossen wird mit dem von der Stadtpolizei verwendeten Gummischrot nicht auf eine bestimmte Person, sondern nur in eine allgemeine Richtung gezielt, um Gruppen von krawallierenden Personen auf Distanz zu halten, damit es nicht zu weit gefährlicheren und mit hohem Verletzungspotential verbundenen Direktkonfrontationen kommt. Diesbezügliche Beispiele aus dem Ausland sind genügend bekannt. Gerade die jüngsten Ereignisse an Wirtschaftsgipfeln in Nizza, Göteborg und Genua zeigten mit aller Deutlichkeit auf, zu welchen Eskalationen es führen kann, wenn es der Polizei an geeigneten Einsatzmitteln fehlt. [siehe auch Bonnstetten, Basel, Lugano, Chur, Basel, Zürich usw.]
2. Seit wann werden in Zürich Gummigeschosse/schrot eingesetzt? Wie viele Einsätze gab es insgesamt? Wie viele Geschosse wurden gebraucht? Findet eine Auswertung der Einsätze statt? Zu Frage 2: Gummischrot wird von der Stadtpolizei seit 1980 eingesetzt. Seit 1980 bis Ende 2000 erfolgten insgesamt 1086 Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst (Demonstrationen, Sportveranstaltungen usw.). Dabei wurden gesamthaft 5698 Gummischrotpakete verschossen. Dies entspricht (35 Prismen pro Paket) insgesamt 199 430 Schrotteilen. Bei
ausserordentlichen Ereignissen anlässlich von Einsätzen erfolgt
in der Regel eine so genannte Nachbereitung. Schadenersatzbegehren aufgrund
von Gummischroteinsätzen werden durch das Schadenbüro des
Rechtsdienstes der Stadtpolizei Zürich bearbeitet. Aus der Statistik
geht hervor, dass seit 1980 bis 2000 insgesamt 20 Begehren an die Stadt
Zürich gestellt wurden (siehe auch Antwort zu Frage 12). Davon
betrafen sechs schwere Verletzungen mit teilweisem oder vollständigem
Sehverlust eines Auges. Selbstverständlich sind diese Verletzungen
äusserst tragisch, und jede Verletzung ist eine zu viel. Statistisch
gesehen darf aber auch gesagt werden, dass somit während der Erfassungsperiode
auf 33 000 Schrotteile eine schwere Verletzung in Kauf genommen werden
musste. Im Vergleich dazu steht die Wahrscheinlichkeit einer schweren
Verletzung auf 800 Schuss bei Einzelgeschossen. 3. Wie werden die Beamten auf den Einsatz dieser Waffe vorbereitet? Welche Richtlinien liegen für den Umgang mit dieser Waffe in Notwehrsituationen vor? Gibt es in der Instruktion Unterschiede zum Einsatz von andern Schusswaffen? Wenn ja, welche? Zu Frage 3: Die Polizeibeamtinnen und -beamten der Stadtpolizei Zürich werden in einem einwöchigen Kurs in der Handhabung des Mehrzweckwerfers/MZW (das Gerät heisst heute nicht mehr TW 73) ausgebildet. Die minimale Einsatzdistanz für Gummischrot beträgt 20 Meter. In Notwehr- und Notstandsituationen, deren Vorliegen nach den allgemeinen strafrechtlichen Kriterien beurteilt wird, darf diese Distanz unterschritten werden. [«Wann Notwehr ist, bestimme ich!» Oder wurde schon einmal ein Beamter «nach allgemeinen strafrechtlichen Kriterien» wegen Notwehrexzess z.B. mit «Gummischrot» behelligt? Na? Wär ja auch gelacht, solange der «gezielte Warnschuss in den Hinterkopf» (siehe Bonnstetten usw.) und der «unerlaubte Einsatz» von verbotenen Waffen (Stahlrute) ebenfalls straffrei bleibt. Schliesslich leben wir ja in einem «Rechtsstaat», und ausserdem wars ja bloss ein Jugo (Chaot / Jude / Neger / Asozialer, Nichtzutreffendes bitte streichen), oder?] Die Instruktion am MZW unterscheidet sich nicht grundsätzlich von jener an anderen Schusswaffen. Ausbildungsthema sind Waffenkenntnisse, Sicherheitsbestimmungen und praktischer Einsatz.
Zu Frage 4: Der Einsatz von Gummischrot bestimmt sich nach wie vor an der Wegleitung für das Vorgehen der Stadtpolizei im unfriedlichen Ordnungsdienst (Stadtratsbeschluss Nr. 3757 vom 12. Dezember 1984). In diesem Erlass wird unter Ziff. 1.1.2 insbesondere festgehalten, dass für die Auswahl und Verwendung der Einsatzmittel das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt.
5. Wer entscheidet über den Einsatz der Gummischrot-Waffe? Wer erteilt den Schiessbefehl? Trifft es zu, dass die Polizeibeamten in eigener Verantwortung über den Einsatz der Waffe entscheiden dürfen, d.h. ohne ausdrücklichen Befehl des Kommandanten? Zu
Frage 5: Über den Einsatz des MZW zum Verschiessen von Gummischrot
entscheidet - je nach Art des Einsatzes - entweder die Einsatzleitung
oder diejenige Person, die vor Ort die Befehlsgewalt ausübt (Zugführer/in
oder Gruppenführer/in). Mit Ausnahme von Notwehr- und Notstandsituationen
sind die Polizeiteamtinnen und -beamten nicht befugt, selber über
den Waffeneinsatz zu entscheiden. 6. Wie schwer sind Gummigeschosse und aus welchem Material bestehen sie? Gibt es mehrere Sorten? Zu
Frage 6: Das bei der Stadtpolizei Zürich verwendete «Gummigeschoss»
besteht aus einem Paket mit 35 Stück sechseckigen Prismen von je
27 mm Länge und 10 g Gewicht (leichtes Gummischrot). Früher
waren auch Prismen mit 18 g Gewicht (schweres Gummischrot) im Einsatz.
Dieses reduzierte die Geschwindigkeit, ergab aber wegen des höheren
Gewichts praktisch die gleiche Energie des Geschosses. International
sind weitere Gummigeschosse bekannt, die ausnahmslos wesentlich höhere
Energie besitzen und entsprechend gefährlich sind.
Zu
Frage 7: Bezüglich Verletzungsrisiko ist das Eindringen des
Geschosses das Hauptrisiko. [Siehe
Bild] Die auf die Haut gebrachte Energiedichte
darf den Wert
von 0,1 J/mm2 - bei den Augen von 0,06 J/mm2 nicht überschreiten.
Damit am unbedeckten menschlichen Körper mit grosser Wahrscheinlichkeit
keine Schädigungen auftreten, sind diese Werte noch mindestens
zu halbieren (siehe auch Seite 395 in «Wundballistik und ihre
ballistischen Grundlagen», K. Sellier, B.P. Kneubühl
[korrekt: Kneubuehl], Springer
Verlag, 2001). Aus physikalischen Gründen ist deshalb ein Geschoss
mit grossem Kaliber und grosser Stirnfläche zu wählen.
[???]
Versuche mit kugelförmigen Geschossen ergaben schlechtere Resultate,
da die auftreffende Fläche kleiner und die Energiedichte somit
grösser ist. Abgerundete Kanten erhöhen wiederum die Energiedichte
auf der verbleibenden Fläche. Das Verletzungsbild wird dadurch
nicht verbessert. Aufgrund dieser Erkenntnisse erübrigten sich
entsprechende Versuche.
Zu
Frage 8: Sobald die Schrotgarbe aufgefächert ist (einige
Meter), liegen die Energien unterhalb der vorgängig erwähnten
Grenzen [Hervorhebungen
durch PigBrother]. Nach 10 Metern wurde eine durchschnittliche
Geschwindigkeit von 56 m/s, entsprechend einer Energie von 16 Joule
und einer Energiedichte von 0,014 J/mm2 gemessen (siehe auch Seiten
317 bis 322 in «Wundballistik und ihre ballistischen Grundlagen»,
K. Sellier, B.P. Kneubühl
[korrekt: Kneubuehl], Springer
Verlag, 2001.) Bei einem Notwehreinsatz auf kurze Distanz besteht zwar
auch hier ein gewisses Risiko, das jedoch im Vergleich mit anderen Mitteln
erheblich geringer ist.
Verräterischerweise
bezieht sich auch die Polizei unten in der Antwort auf Frage 13.
auf «charakteristische Muster (Ganz- und Teilabdrucke)»,
die «über längere Zeit sichtbar» seien
bei einer Schussdistanz von 10 m auf ungeschützter Haut bekanntlich
lebenslänglich in Form von «charakteristischen»
Narben von zusätzlichen Schäden an empfindlichen
Körperteilen (nicht nur Augen
) ganz zu schweigen! Dass dann
oben in der Antwort zu Frage 7 noch behauptet wird, durch eine Abflachung
dieser scharfen Kanten würde das Verletzungsrisiko allenfalls erhöht
rsp. «nicht verbessert», ist nicht «nur»
sachlich falsch, sondern schlichtwegs ungeheuerlich!
Offenbar
berechnete
Kneubuehl die von ihm publizierten Energiedichten
einmal angenommen, die angegebenen Energiewerte (laut Autor Herstellerangaben)
von z.B. 16 Joule für ein leichtes «Gummigeschoss»
bei einer Distanz vom 10 m sind korrekt ausgehend von Stirnflächengrössen
von 1123-1166 mm2, tatsächlich hat ein «Gummigeschoss»
jedoch eine Stirnfläche von 270 mm2!! (Regelmässiges
Sechseck bestehend aus 6 gleichschenkligen Dreiecken mit je einer Grundlinie
von 10 mm und einer Höhe von 9 mm: 6 x (10 mm x
9 mm : 2) = 270 mm2; flächenmässig identisch mit
den Längsflächen 10 mm x 27 mm = ebenfalls 270 mm2.)
Beim erwähnten Energiewert von 16 Joule bei einer Schussdistanz
von 10 m ergibt sich somit für Stirn- und Seitenflächen
eine Energiedichte von 16 : 270 = 0.0592592 J/mm2, dieser
Wert liegt bereits deutlich über der in der Antwort zu Frage
7 angegebenen Sicherheitslimite von höchstens 0.05 J/mm2 für
ungeschützte Haut rsp. 0.03 J/mm2 für ungeschützte Augen!
Und dies bereits beim wie erwähnt höchst unwahrscheinlichen
(theoretischen) Fall, dass ein Geschoss exakt mit der Stirn- bzw. Seitenfläche
auftrifft! Trifft das Geschoss jedoch mit einer oder mehreren Kanten
auf, so beträgt die Fläche im Fall einer Längskante sehr
grosszügig berechnet 1 mm x 27 mm = 27 mm2, im Fall
von 2 Stirnkanten 2 x 1 mm x 10 mm = 20 mm2, daraus ergeben
sich folglich Energiedichten von mindestens 0.592592 rsp. 0.8 J/mm2!!!!!
Soviel zum Thema «Energien unterhalb der vorgängig
erwähnten [Schädlichkeits-]Grenzen», wobei die Besonderheiten
empfindlicherer Organe (z.B. Augen) noch gar nicht umfassend berücksichtigt
sind. Kurz und schlecht: Auch 20 Jahre später
nichts neues ausser die altbewährten, immergleichen Lügen
(vgl.«Eingesetzte
Kampfmittel ungefährlich» Polizeivorstand
Frick belügt den Gemeinderat 3 Tage vor dem 4.
Augenverlust innerhalb eines Jahres: «Die Gefährlichkeit
der eingesetzten Mittel wurde als gering bezeichnet.»
Tages-Anzeiger, 29.1.81 ).
Aber wie gesagt, die vom Gemeinderat und auch die
Medien, die sind schlichtwegs «viel
zu dumm», alles kein Problem, ausführen
Marsch!
Zu Frage 9: Aus waffentechnischen Gründen muss der Distanzring am MZW für das Verschiessen von Gummischrot auf 160 Meter eingestellt werden (nur in dieser Position entfaltet die Treibpatrone die benötigte [???] Wirkung [Fleischwunden, Knochenbrüche, Augenverluste etc ???]). Im Übrigen hat der Distanzstellring beim Einsatz von Gummischrot keine Bedeutung.
Zu Frage 10: Die Gummipaket-Hülle wird durch den Abschussschock bereits im Schiessbecher des MZW zerrissen, so dass sich die einzelnen Gummikörper, ab Verlassen der Waffe, mit zunehmender Distanz zu einer immer grösser werdenden Garbe ausbreiten. Die Streuung der Gummischrotteile erfolgt unmittelbar nach Austritt aus dem Abschussbecher. Die Verteilung der Schrotteile erfolgt nach 10 m Distanz auf einer Fläche von etwa 2x2 m. Es kommen keine Pakete mit anderen Stückzahlen zum Einsatz.
Zu Frage 11: Dem Stadtrat liegen keine Meldungen vor, wonach Polizeibeamtinnen und -beamte bei der Einkesselungsaktion am 1. Mai 2001 aus sehr kurzer Distanz gezielt Personen beschossen haben sollen. Die Stadtpolizei ist beim Einsatz von Gummischrot, wie bei allen anderen Einsätzen auch, an das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebunden. Diesem Grundsatz wird stets volle Beachtung geschenkt. Gummischrot darf demzufolge nur dann zum Einsatz kommen, wenn nicht andere, mildere Mittel genügen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen. Einem Einsatz von Gummischrot gehen immer Aktivitäten der Gegenseite voraus, welche den Einsatz dieses Mittels zwingend notwendig machen. [Und wers nicht glaubt, kriegt eins aufs Auge (siehe Bild)] Ein widerrechtlicher Einsatz von Gummischrot hätte für die fehlbaren Beamtinnen und Beamten eine interne disziplinarische Untersuchung zur Folge. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten würde wie bei jeder anderen Bürgerin/jedem anderen Bürger eine strafrechtliche Untersuchung nach sich ziehen. [Wer hat hier gelacht?! Und überhaupt, das mit der «legalen» Stahlrute kann man hier nicht vergleichen, kapiert?!! (Siehe auch: «Was geschieht, wenn Normalsterbliche Strafanzeige gegen die Polizei einreichen wegen Amtsmissbrauch?» Siehe auch oben zu Frage 3)]
Zu Frage 12: Insgesamt wurden bei der Stadtpolizei Zürich 20 Begehren von Personen auf Schadenersatz wegen Verletzungen nach Gummischroteinsätzen gestellt. Die nachfolgende Auflistung gibt über die Art der Verletzungen detailliert Auskunft: 1980 Total 9 Verletzungsmeldungen1 Prellung an der Augenhöhle 1 Beschädigung Zahnprothese 1 abgebrochener Schaufelzahn 1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust 1 Verletzung an einem Auge mit 70 Prozent Sehverlust 1 Verletzung an einem Auge mit 30 Prozent Sehverlust [Laut Dr. Steinebrunner gab es mindestens einen weiteren Augenverlust eines privatversicherten (unbeteiligten) Bürgers] 1 Quetschung an einem Auge 1 starke Schürfung am Hals 1 Rissquetschwunde unter dem Auge und Bluterguss an Oberlid und Bindehaut 1981 Total 1 Verletzungsmeldung 1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust 1982 bis 1990 keine Verletzungsmeldungen 1991 Total 2 Verletzungsmeldungen 1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust [Der Betroffene verlor in der Folge auch noch das 2. Auge. Eine Anzeige gegen Polizeivorstand, Einsatzleiter und Schützen wegen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes, schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauch verlief na, wie wohl? Schon dort behauptete die Polizei, es sei nicht bewiesen, dass die Verletzung von einem Gummigeschoss stamme, sie könne geradesogut von einem Stein verursacht sein (siehe auch unten 13).] 1 Kopfschwartenriss 1992 Total 2 Verletzungsmeldungen 1 Prellung an der Nasenwurzel 1 Hämatome über und hinter dem Ohr 1993 keine Verletzungsmeldungen 1994 Total 1 Verletzungsmeldung 1 Quetschung an einem Auge und ein Hämatom am Oberschenkel 1995 Total 1 Verletzungsmeldung 1 Quetschung an einem Auge 1996 Total 3 Verletzungsmeldungen 1 Hämatom am Oberschenkel 1 Kopfverletzung 1 Prellung an der Schläfe 1997 keine Verletzungsmeldungen 1998 1 Verletzung an einem Auge mit 100 Prozent Sehverlust (Fall noch pendent) 1999 bis heute wurden keine Verletzungsmeldungen bei der Stadtpolizei Zürich zur Anzeige gebracht. Im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 27. Januar 2001 (Ausschreitungen in Zürich nach verhinderter WEF- Kundgebung in Davos) wurde bei der Bezirksanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Körperverletzung infolge Gummischroteinsatz eingereicht. Das Verfahren ist noch pendent. Es ist noch unklar, welches Polizeikorps betroffen ist (Stadt- oder Kantonspolizei). Bei der Erstattung einer Anzeige werden die Anzeigeerstattenden an das nicht betroffene Polizeikorps verwiesen; seitens der Stadtpolizei an die Kantonspolizei Zürich. Das handelnde Korps nimmt die notwendigen Abklärungen vor und leitet allenfalls eine strafrechtliche Untersuchung ein. Bei Begehren auf Schadenersatzmeldungen handelt das betroffene Polizeikorps. Wenn in den Medien von verletzten Personen die Rede ist, wird die Polizei von sich aus nicht aktiv. Da es sich vielfach um Antragsdelikte handelt, ist eine Anzeige der betroffenen Person notwendig. [Und auch in den Fällen, wo es sich klar um Offizialdelikte handelt, will sich doch niemand wegen Verstoss gegen den «Korpsgeist» die Karriere versauen à la Meier 19, noch dazu wegen einem Jugo / Chaoten / Juden / Neger / usw? Wär ja noch schöner!]
Zu Frage 13: Es ist nicht bestätigt, dass die seit Dezember 2000 an der Augenklinik des Universitätsspitals behandelten neun Augenverletzungen auf den Einsatz von Gummischrot zurückzuführen sind. Gummischrotteile (etwa 10x27 mm gross) hinterlassen in der Regel beim Auftreffen auf ungeschützte Körperteile charakteristische Muster (Ganz- oder Teilabdrucke) die über längere Zeit sichtbar sind und mit den heutigen kriminaltechnischen Hilfsmitteln bei geeigneter fotografischer Erfassung in den meisten Fällen zweifelsfrei als von Gummischrotteilen verursacht bezeichnet werden können. Für Aufschlüsse wären Rückmeldungen seitens der Augenklinik während der Behandlung nötig, welche aber leider ausbleiben. [(Hervorhebung durch PigBrother.) Na so ein «Zufall»! Da kommen uns ja gleich die Krokodilstränen! Und wer jetzt weiterhin behauptet, die «Nachrichtensperre auf Anordnung der Direktion» (bewährt seit über 20 Jahren, siehe auch Stellungnahme Augenklinik) betreffend Verletzungen durch die Polizei (übrigens nicht nur im Unispital ) diene aus durchsichtigen Gründen einzig und allein dazu, Kostenwahrheit in Sachen Polizeieinsätze zu verhindern, ist kein rechter Schweizer und wird von der Polizei künftig auch als solcher behandelt, ist das klar?!] Augenverletzungen können auch von Steinwürfen oder von Glassplittern anlässlich von Sachbeschädigungen an Schaufenstern, Motorfahrzeugen usw. herrühren. Solche Beschädigungen werden häufig aus kurzer Distanz verübt, wobei beim Zerbersten einer Glasfront einzelne Glassplitter mit erheblichem Verletzungspotential für die Augen geschossähnlich über weite Strecken fliegen können. [Vielleicht wars ja auch ein Passagierflugzeug voller Islamisten? Oder eine Hornisse? Oder ein UFO? Auf alle Fälle wahrscheinlicher, als dass die Polizei von sich aus zugibt, dass es aufgrund der Art der Verletzung höchstwahrscheinlich doch ein «Gummigeschoss» war ]
Ein Verzicht von Gummischrot kann heute noch immer nicht zur Diskussion stehen. Die Erfahrungen aus Ländern, in denen kein solches Mittel zur Anwendung kommt, lehren uns, dass bei einer direkten Auseinandersetzung zwischen der Polizei und Demonstrantinnen und Demonstranten viel mehr Verletzte entstehen und grössere Verletzungen möglich sind, als dies beim Einsatz des von der Stadtpolizei verwendeten Gummischrots der Fall ist. Durch den Verzicht auf Gummischrot würde die Gesundheit und Sicherheit der im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen und -beamten leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Gummischrot ist das (bis heute bekannte) geeignetste polizeiliche Einsatzmittel, welches bei Auseinandersetzungen zwischen Polizei und aggressiven Gruppierungen bei minimaler Gefährdung die nötige Distanz zu schaffen vermag. Die Stadtpolizei hat jedoch den Auftrag, neue Entwicklungen von Einsatzmitteln zu verfolgen und dannzumal deren Verwendung in Zürich sorgfältig zu prüfen. [Etwa mit der Art von Sorgfalt, wie man/frau sie soeben wieder mal bei gewissen Interpellationsantworten bestaunen durfte ?] Mitteilung an die Vorsteherin des Polizeidepartements, die übrigen Mitglieder des Stadtrates, den Stadtschreiber, den Rechtskonsulenten, die Stadtpolizei (3) und den Gemeinderat. Für getreuen Auszug der Stadtschreiber >>> Dossier "GUMMIGESCHOSSE" <<<
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