[Dieser
Rekurs entstand unter extremem Zeitdruck und enhielt eine peinliche
Menge von Flüchtigkeitsfehlern, die hier stillschweigend korrigiert
wurden.]
SSI, Pf 2122,
CH-8031
Seelenlos, Ärger
Tel. 079 402 5667 (nachmittags)
PigBrother@ssi-media.com
Zürich, den 12.4.03
|
EINSCHREIBEN
Einzelrichter
des Bezirkes Zürich
Postfach
8026 Zürich
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B-3/2001/834
In Sachen
Ärger
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 1
und
Seelenlos
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 2
gegen
Beamte der Stadtpolizei Zürich, insbesondere:
Sven
H., 10.1.67
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Rekursgegner
1
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T.
M., 1.4.74
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Rekursgegner
2
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I.
W., 25.3.71
|
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Rekursgegnerin
3
|
B.
S., 4.7.76
|
|
|
Rekursgegner
4
|
M.
K., 9.2.71
|
|
|
Rekursgegner
5
|
M.
M., 18.2.75
|
|
|
Rekursgegnerin
6
|
A.
B., 4.3.72
|
|
|
Rekursgegner
7
|
T.
W., 18.9.75
|
|
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Rekursgegner
8
|
R.
B., 27.5.67
|
|
|
Rekursgegner
9
|
B.
B., 29.12.76
|
|
|
Rekursgegner
10
|
S.
B., 25.12.76
|
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|
Rekursgegner
11
|
Erwin
Zünd, 17.7.54
|
|
|
Rekursgegner
12
|
alle c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich
und
Bezirksanwaltschaft
V für den Kanton Zürich,
vertr. d. BA lic iur Markus Imholz, Abt. B,
Molkenstr. 15/17, Pf 1233, 8026 Zürich
|
|
|
Vorinstanz
|
betreffend
Amtsmissbrauch etc.
erheben Unterzeichnete Geschädigte hiermit
REKURS
gegen
die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für den
Kanton Zürich vom 6. März 2003 mit folgenden
Anträgen:
1. |
Die
die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für
den Kanton Zürich vom 6. März 2003 sei aufzuheben.
|
2.
|
Das
Strafverfahren gegen die involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich
sei fortzuführen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
|
3.
|
Es
sei ein anderer Bezirksanwalt damit zu beauftragen, der gewillt
ist, den damit verbundenen Verpflichtungen auch nachzukommen.
|
2
I.
|
Formelles
|
1.
|
Die
angefochtene Einstellungsverfügung ging bei den Unterzeichneten
ein am 24. März 2003. Die Rekursfrist von 20 Tagen ist mit
der vorliegenden Rekursschrift somit gewahrt.
|
II.
|
Begründung
|
1.
|
Die
Vorinstanz macht in der vorliegenden 2. Einstellungsverfügung
hauptsächlich geltend, den Angeschuldigten sei kein Verhalten
nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches erfülle.
Dies primär mit der Begründung, die Aussagen der Angeschuldigten
seien «übereinstimmend» rsp. «nachvollziehbar
und glaubhaft» sowohl betreffend des Tathergangs wie auch
dahingehend, die Angeschuldigten seien der Ansicht gewesen
und seien dies auch heute noch , bei ihrem Vorgehen am 5.
September 2000 zur Vornahme sämtlicher dabei getätigten
Handlungen befugt gewesen zu sein, sowie dass sie den Geschädigten
sei es im Sinne eines direkten Vorsatzes oder Eventualvorsatzes
keinerlei Nachteil hätten zufügen wollen.
|
2.
|
Dazu
ist zunächst einmal festzuhalten, dass es wohl kaum der Sinn
des Strafgesetzbuches sein kann, lediglich in denjenigen Fällen
Anklage zu erheben, in welchen sich die Angeschuldigten geständig
zeigen.
Zweitens stimmt diese Zusammenfassung des Sachverhalts worauf
an verschiedener Stelle noch genauer einzugehen sein wird
in wesentlichen Teilen nicht mit der vorliegenden Aktenlage überein,
ja nicht einmal mit den Aussagen der betreffenden Beamtinnen und
Beamten.
Drittens ist wie schon in Bezug auf die 1. Einstellungsverfügung
vom 31. Oktober 2001 erneut zu konstatieren, dass es die
Vorinstanz insbesondere in der Frage der erfolgten Durchsuchung
der genannten Liegenschaft sowie betreffend der dabei getätigten
Sicherstellungen unterlässt, den Sachverhalt und die Rechtslage
in Bezug auf das Vorgehen der involvierten Beamten der Stadtpolizei
soweit zu klären, dass eine Verurteilung durch das Gericht
ausgeschlossen werden kann. Darüberhinaus unterlässt es
die Vorinstanz, die in der Verfügung des Einzelrichters vom
8. Feb 2002 auf S. 10 klar umschriebenen Präzisierungen beispielsweise
in Bezug auf § 88 StPO sowie § 96 StPO konkret zu untermauern.
Stattdessen wird lediglich pauschal auf die «übereinstimmenden»
rsp. «glaubwürdigen» Aussagenen der Angeschuldigten
abgestellt und darüberhinaus einmal mehr der massgebliche Sachverhalt
dahingehend zusammengefasst, dass die involvierten Beamten in einem
möglichst günstigen Licht erscheinen, um so eine Grundlage
für die Einstellung des Verfahrens präsentieren zu können.
Dieses für eine Anklagevertretung wohl doch eher unorthodoxe
Vorgehen wurde bereits im gutgeheissenen Rekurs vom 4. Dezember
2001 gegen genannte 1. Einstellungsverfügung bemängelt,
auf welchen
|
3
|
inkl.
der dazugehörigen Eingabe der unterzeichneten Geschädigten
deshalb verwiesen wird.
Wieder und wieder ist notabene
viertens in diesem Verfahren leider durchgängig stets aufs
neue zu konstatieren, dass die Vorinstanz kaum Willens scheint,
nur schon das Verfahren in Gang zu halten, geschweige denn wesentlichen
Sachverhalten und Fragen auf den Grund zu gehen. Nur schon ein flüchtiger
Blick ins Aktenverzeichnis offenbart, dass sie ohne vorherige
in der Regel mehrfache Aufforderung der Geschädigtenvertretung
kaum je Anstalten trifft, längst überfällige Schritte
zu unternehmen. Sage und schreibe 2 Jahre dauerte es beispielsweise,
bis sie sich durchringen konnte, die Angeschuldigten doch noch einzuvernehmen.
Bis auf den heutigen Tag unterlässt es die Vorinstanz u.a.
tunlichst, auch nur in geringster Form auf die in den Akten wiederholt
deutlich zu Tage tretenden Anzeichen einzugehen, dass zumindest
einige der involvierten Beamten aus verschiedenen Gründen von
Anfang an den Geschädigten gegenüber alles andere als
unvoreingenommen waren, was sich zweifellos auch in ihrem Verhalten
entsprechend auswirkte. Auch anderweitig demonstriert die Vorinstanz
Mal für Mal primär Desinteresse und gebärdet sich
stattdessen wiederholt, als wäre sie statt Vertreterin der
Anklage die bestellte Verteidigerin der Angeschuldigten.
|
3.
|
Generell
entspricht die neue Einstellungsverfügung abgesehen
von der platzgewinnenden Umschaltung auf 1 1/2 zeiligen Abstand
weitgehend der vorherigen. Zwar wurde unter Ziffer 2 letzten
Abschnitt das verräterische Motto, es sei mangels einer «zuverlässigen
Aussage einer unvoreingenommenen Drittperson» «in
dubio pro reo [
] von der für die Angeschuldigten
günstigeren Version auszugehen» gestrichen. Trotzdem
feiert es bei den nunmehr in Ziffer 3 angefügten Ergänzungen
unter dem neu eingeführten, quasi selbsterklärenden Stichwort
«verdächtige Gegenstände» weiterhin fröhlich
Urstände. Zwar proklamiert die Vorinstanz zur Rechtfertigung
der «Durchsuchung» fraglicher Liegenschaft sowie der
dabei getätigten «Sicherstellungen», es hätten
«sich aufgrund der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche
Auftreten von Straftaten ergeben» (EV, S. 5). Nirgendwo wird
jedoch mit einer einzigen noch zu behandelnden Ausnahme
insbesondere betreffend der vom Angeschuldigten B. S. sichergestellten
«verdächtigen Gegenstände» auch nur der geringste
Versuch einer Erklärung unternommen, um was für «Straftaten»
es sich dabei eigentlich konkret handeln soll, rsp. welche Gesetzesartikel
dadurch im Einzelnen allenfalls tangiert wären. Dies wäre
jedoch die für eine Einstellungsverfügung unerlässliche
Voraussetzung gewesen dafür, dass eine Verurteilung durch das
Gericht ausgeschlossen werden kann. Ist diese nicht erfüllt,
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, involvierte Beamte hätten
tatsächlich durch die getätigten (und in der Folge «irrtümlich»
vernichteten) «Sicherstellungen» ihre Kompetenzen
|
4
|
deutlich
überschritten. Es kann nicht angehen, einzig gestützt
auf das Recht der gezogenen Dienstwaffe faktisch nach
Belieben irgendwelche Gegenstände und Unterlagen einzusammeln
und damit die Privatsphäre, die Eigentumsrechte, das Recht
auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit
der Geschädigten massiv zu beinträchtigen. Der objektive
Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit erfüllt.
Auch in subjektiver Hinsicht mussten sich wie sich zum Teil
auch anhand ihrer eigenen Aussagen zweifelsfrei erhärten lässt
die betreffenden Beamten der Unzulässigkeit und Unverhältnismässigkeit
klar bewusst gewesen sein.
|
4.
|
Unter
anderem erwähnt die Vorinstanz unter der erwähnten neuen
Rubrik «verdächtige Gegenstände» nebst der
obligaten sogenannten «Videohülle mit dem Titel Blutgeil»
ausserdem «an einer Pinnwand ein Schlaginstrument, Uniformabzeichen
und Flugblätter mit Hinweisen zum Film Blutgeil
und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen». (In der vorherigen,
aufgehobenen Einstellungsverfügung war noch etwas schlichter
lediglich von «Schlaginstrumenten», «Flugblättern»
und «Videoverpackungen» die Schreibe.) Auf diese Gegenstände
als solche wird noch zurückzukommen sein. Nehmen wir jedoch
zunächst getrost einmal an, es handle sich bei diesen Gegenständen
jeweils tatsächlich um das, wofür sie die Vorinstanz ohne
weitere Beweisführung zu verkaufen versucht. Mit der einzigen
Ausnahme des «Schlaginstruments», für welches
allerdings unzutreffend «irgendwelche Verstösse
[
] z.B. gegen das Waffengesetz» als Sicherstellungsgrund
vorgebracht werden (vgl. act 42, S. 3), hat weder die Vorinstanz
in ihrer Einstellungsverfügung noch irgend ein einziger Beamter
anlässlich der von der Vorinstanz neu durchgeführten Einvernahmen
auch nur ansatzweise darlegen können, worin bei diesen «verdächtigen
Gegenständen» jeweils konkret ein Verdacht auf eine strafbare
Handlung bestanden haben könnte, der allenfalls einen rechtsgenügenden
Grund für eine Sicherstellung dargestellt hätte. Am Einzelbeispiel
betrachtet ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall:
Betreffend des von ihm als «selbergemachten Videohülle»
bezeichneten Gegenstandes führte der beschlagnahmende Beamte
B. S. beispielsweise aus:
«Da ich wusste, dass dieser Film [sic!] gerichtlich
verboten war, habe ich diese vorsorglich auch sichergestellt, um
abzuklären, ob eine deliktische Handlung vorliegt. Um einen
Hinweis dazu zu erhalten, habe ich die herumliegenden Heftchen oberflächlich
durchgeschaut.» (act 42, S. 3)
Wie der Beschuldigte damit selbst zu Protokoll gibt, war er sich
durchaus bewusst, dass diese «selbergemachte Videohülle»
allein in keiner Weise wie von der StPO als Sicherstellungsgrund
zwingend gefordert als Beweismittel, zur Einziehung oder
zum Verfall in Frage käme. Weshalb
|
5
|
er
es dann trotzdem als legitim empfand, diese ungeachtet des aktenkundigen
Protests der Geschädigten mitzunehmen, vermag er in keinerlei
Weise «glaubhaft» zu machen.
Betreffend der in der Wohnung angetroffenen «Flugblätter»,
von denen er ebenfalls «verschiedene [
] sichergestellt»
hatte, gab er zu Protokoll:
«Es standen politische Slogans drauf. An den
genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern. Aufrufe zu Demonstrationen,
soweit ich mich erinnere.» (act 42, S. 2)
Wiederum kann der Beamte B. S. in keinerlei Art und Weise irgend
einen auch nur im entferntesten Sinne rechtsgenügenden Sicherstellungsgrund
glaubhaft machen. Stattdessen versteigt er sich in die worauf
noch einzugehen sein wird alles andere als «glaubhafte»
Schutzbehauptung, die Geschädigten hätten ihm die Mitnahme
ausdrücklich erlaubt. (act 42, S. 3)
Bezüglich des von der Vorinstanz als weiteren «verdächtigen
Gegenstand» rubrifizierten «Uniformabzeichens»
gab der Einsatzleiter vor Ort, Kpl. Sven H., zu Protokoll:
«Es gab auch noch eine Polizeipatte. Da wusste
ich nicht, ob es eine Original-Patte war.» [Auf den Vorhalt,
ob er meine, eine solche gehöre nicht an eine Pinnwand:] «Ja.
Das ist Staatsmaterial.» (act 39, S. 3)
Fazit: Auch bei diesem letzten oben erwähnten «verdächtigen
Gegenstand» nirgends auch nur die leiseste Spur eines rechtsgenügenden
Verdachts im Sinne von Art. 96 StPO, womit obgenannte Sicherstellungen
(oder auch nur schon die von der Pinnwand erstellten Fotos) klar
ungerechtfertigt getätigt worden sind.
|
5.
|
Völlig
aus der Luft gegriffen ist zudem um auf die übrigen
oben erwähnten «verdächtigen Gegenstände»
als solche zurückzukommen die von der Vorinstanz geäusserte
Behauptung, die eingedrungenen Beamten hätten «an einer
Pinnwand [
] Flugblätter mit Hinweisen zum Film Blutgeil
und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen vorgefunden».
Weder ergibt sich dies aus den Aussagen, noch lässt es sich
sonst irgendwie anhand der Akten belegen. Vielmehr beweisen die
von der Polizei «zwecks Beweissicherung» erstellten
Aufnahmen genau das Gegenteil: Nirgends finden sich darauf weder
auch nur ein einziges Flugblatt mit «Aufrufen zu unbewilligten
Demonstrationen» noch solche mit «Hinweisen zum Film
Blutgeil». Hingegen wurden wohl kaum ganz
zufällig mehrfach die dort angebrachten Abziehbilder
zur Homepage www.blutgeil.com deutlich sichtbar ins
Bild gerückt. Eines davon befand sich auf der dort hängenden
sog. «Schlagwaffe».
Bei letzterer handelte es sich in Tat und Wahrheit (wie auch bei
den weiteren sichergestellten «Schlagwaffen») um ein
Filmrequisit. Dies |
6
|
wurde
auch von involvierten Beamten so erkannt und in den Aussagen entsprechend
bezeichnet (vgl. z.B. act. 48, S. 2). Auch die Überprüfung
durch den verantwortlichen Einsatzleiter Zünd ergab bekanntlich,
dass das vom Angeschuldigten B. S. ins Feld geführte Waffengesetz
in keinerlei Weise tangiert war. Auch die wiederkehrenden Schutzbehauptungen
des Angeschuldigten B. S., es sei notwendig gewesen, diese Filmrequisiten
zwecks «Eigensicherung» sicherzustellen, wurden übrigens
von keinem einzigen der übrigen involvierten Beamten geteilt.
Es findet sich im Gegenteil nirgends auch nur eine einzige Aussage,
es sei von den unterzeichneten Geschädigten zu irgendeinem
Zeitpunkt eine wie auch immer geartete physische Bedrohung ausgegangen.
Seitens der Polizei bestanden zudem auch keinerlei Bedenken, die
Bauarbeiter schutzlos allein in der betreffenden Liegenschaft zurückzulassen.
Bekanntlich zogen sämtliche Beamte ab, lange bevor diese das
Bauvisier fertig erstellt hatten.
Betreffend der sogenannten «Videohülle mit dem Titel
Blutgeil» war sämtlichen Beteiligten, welche
diese jemals selbst in der Hand hatten, unmittelbar klar, dass es
sich dabei wie auch mehrfach in den Akten festgehalten
konkret nicht um eine «Videohülle» im eigentlichen
Sinne des Wortes handeln konnte, sondern vielmehr um eine aus Wellkarton
handgefertigte, nichtfunktionale Hüllenattrappe, die sich zudem
auch nicht öffnen liess. Insbesondere dem Angeschuldigten B.
S. dürfte diese Tatsache zweifelsfrei bewusst geworden sein,
bevor er sich in der Folge von der «selbstgebastelten Hülle»
ab- und (angeblich «oberflächlich») den «herumliegenden
Heftchen» zuwandte in der Hoffnung, möglicherweise dort
auf den gesuchten «Hinweis» betreffend «Werbung
für diesen Film oder solche Dinge» zu stossen.
Fazit: Während die in der angefochtenen Einstellungsverfügung
verwendeten Termini «Videohülle mit dem Titel Blutgeil»
sowie «sichergestellte Schlaginstrumente» angesichts
der in den Akten zu Tage tretenden Tatsachen zumindest als tendenziös
zu werten sind, sind die vorgebrachten Behauptungen betreffend an
der Pinwand angetroffenen «Flugblättern mit Hinweisen
zum Film Blutgeil und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen»
schlichtwegs falsch und tragen im übrigen in keinerlei
Art und Weise oder Form zur Klärung der in diesem Verfahren
wesentlichen offenen Fragen bei, sondern dienen im Gegenteil aktiv
deren Vernebelung. Einmal mehr ist zu konstatieren: Offensichtlich
scheut sich die Vorinstanz, ihrer eigentlichen Pflicht nachzukommen.
|
6.
|
Ein
Kernpunkt der vorinstanzlichen Behauptung, es sei keinem einzigen
der involvierten Beamten zu irgendeinem Zeitpunkt weder in objektiver
noch subjektiver Hinsicht irgendein tatbeständliches Verhalten
nachzuweisen, bildet wie erwähnt die These, dies werde hauptsächlich
durch die «übereinstimmenden» sowie «nachvollziehbaren
und glaubhaften» Aussagen der Angeschuldigten zweifelsfrei
bewiesen. Ob nun damit die Aussagen verschiedener Beamter in Vergleich
etwa in |
7
|
Bezug
auf die «Einwilligung» der Geschädigten zur «Sicherstellung»
von Flugblättern oder beispielsweise generell diejenigen
etwa des Angeschuldigten B. S. zu verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf
des Verfahrens gemeint sind: Auch hier ergibt die Probe aufs Exempel
freilich wieder und wieder genau das Gegenteil. Nicht einmal betreffend
der auch nach Auffassung des Einzelrichters, siehe Verfügung
vom 8. Februar 2001, S. 9 f. zentralen Frage, wer denn nun
die «Sicherstellungen» letztlich angeordnet hatte, bzw.
welcher Auftrag damit konkret verbunden war, vermögen betreffende
Beamte nur schon befriedigende, geschweige denn «übereinstimmende»
oder gar «glaubhafte» Aussagen beizutragen:
Der aufraggebende Einsatzleiter Zünd
führte auf Frage betreffend Anordnung von Sicherstellungen
aus:
«Es ging nicht um die Hausbesetzung als solche.
Wenn wir darüber gesprochen haben, Ausschau zu halten, dann
sicher in der Meinung, dass man sich zwecks Eigensicherung richtig
verhalten sollte.»
Vorhalt: Also Augen offen halten für allfällige mögliche
Komplikationen?
«Ja, um solche auszuschliessen.»
Vorhalt: Aber eine eigentliche Hausdurchsuchung sollte nicht durchgeführt
werden?
«Nein, das war jedenfalls nicht Inhalt meines Auftrags.»
Vorhalt: Kann man das Motto so zusammenfassen: Augen offen, aber
Hände im Hosensack?
«Grundsätzlich ja.» (act 46, S. 2f.)
Der vor Ort verantwortliche Einsatzleiter Sven H. gab hingegen zu
Protokoll:
«Dann habe ich Rücksprache genommen mit
FW Zünd, er ist Chef der Fachgruppe Brände/Anschläge.
Er war der Auftraggeber dieser Aktion. Er hat mir wörtlich
gesagt, dass man auf eine eigentliche Hausdurchsuchung verzichtet,
dass man die Räume nur oberflächlich anschauen würde
und dass man lediglich Ausschau halten sollte nach allfälligen
Gegenständen, die im Hinblick auf Hausbesetzungen und Anschläge,
z.B. Bekennnerschreiben, Feuerwerkskörper, eine Rolle spielen
würden.» (act. 39, S. 2f.)
Der beschlagnahmende Angeschuldigte B. S. wiederum präsentierte
eine dritte Version:
Vorhalt: Hat jemand den Auftrag gegeben zu den Sicherstellungen,
die sie gemacht haben, oder kam dies aus eigener Initiative?
«Dies kam aus eigener Initiative, wobei gerade bei den beiden
Schlagstöcken die Eigensicherung für mich eine grosse
Rolle spielte.» (act. 42, S. 3)
Erhellend auch B. S. weitere Begründung (welche so nebenbei
kaum «übereinstimmend» ist mit seiner oben erwähnten
Schutzbehauptung, irgendwelche «Sicherstellungen» von
Flugblättern seien im Einverständnis mit den Geschädigten
getätigt worden): |
8
|
Vorhalt:
Waren Sie der Meinung, dass Sie befugt waren, die Dinge zu tun,
die Sie getan haben?
«Ja.»
Vorhalt: Auch noch, nachdem Sie darauf hingewiesen worden waren
von den Hausbewohnern, dass sie nicht berechtigt seien?
«Ja. Ich selber war sogar der Meinung, dass es angebracht
gewesen wäre, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, aber
diese haben wir nicht durchgeführt.» (act. 42, S. 4)
Diese Aussagen stehen weiterhin in krassem Widerspruch zur vom selben
Angeschuldigten B. S. ursprünglich aufgetischten 4. Version:
«Die ausgerückten Beamten wurden während
des ganzen Einsatzes durch Ärger und Seelenlos fotografiert.
Darum drängten sich Massnahmen auf, worauf wir diverse Gegenstände
sicherstellten.» (Verfügung betr. präv. Sicherst.
v. 2 Schlagwaffen, 15.9.00, S. 3)
Bezeichnenderweise wird hier in der ersten aktenkundigen Äusserung
des Angeschuldigten B. S. zum Thema in keiner Weise auf irgendeine
«Einwilligung» verwiesen. Kaum überraschend bleibt
er überdies bis zum heutigen Tag die Antwort schuldig, wie
die bekanntermassen in der Stube festgesetzten Geschädigten
«während des ganzen Einsatzes» hätten Fotos
erstellen können.
Fazit: Weder kann aus den Akten «übereinstimmend»
und «glaubwürdig» erstellt werden, wie es konkret
zu den vom Angeschuldigten B. S. getätigten, später «irrtümlich
vernichteten Sicherstellungen» kam, noch wird einmal mehr
eine auch nur im entferntesten Sinne rechtsgenügende Begründung
für dieselben ersichtlich.
|
7.
|
Auch
betreffend der ohne Einwilligung der Geschädigten in ihren
Räumen erstellten Fotografien bleibt unklar, welchem rechtsgenügenden
offiziellen Zweck sie allenfalls hätten dienlich sein sollen.
Bezeichnenderweise wurden auch erst auf mehrmaliges Drängen
des Geschädigtenvertreters hin nach gut 2 Jahren auch die bisher
unterschlagenen nun scheints doch noch den Akten beigefügt
(vgl. die Bemerkung der Vorinstanz auf S. 5 in der angefochtenen
Einstellungsverfügung: «die Fotos liegen nun bei den
Akten»). Keiner der befragten Angeschuldigten war fähig,
eine «glaubhafte» Erklärung zu liefern, auf welcher
Rechtsgrundlage sie erstellt und später wo und wie verwertet
wurden. Auch betreffend des konkreten Auftrags sind die Aussagen
der Angeschuldigten einmal mehr lediglich dahingehend «übereinstimmend»,
dass ihn niemand erteilt haben will.
So behauptet z.B. der verantwortliche Einsatzleiter Zünd, seines
Zeichens Chef der sogenannten «Fachgruppe Brände/Anschläge»:
Vorhalt: Es wurden auch Fotografien gemacht. Haben
Sie den Auftrag dazu |
9
|
erteilt?
«Nein. Es gilt die gleiche Antwort wie vorher. Ein Auftrag
von mir bestand nicht.» (act 46, S. 3)
Was ihn jedoch nicht davon abhielt, post festum unverzüglich
die Übergabe der erstellten Fotos an ihn anzuordnen (vgl. Bericht
v. 9.5.01 S. 2: «Weiterleitung sämtlicher Sachen samt
Rapport zu mir»). Obwohl die Geschädigten sich umgehend
telefonisch bei ihm darüber beschwerten und die vollständige
Einsicht in die in sämtlichen Wohn- und Büroräumen
erstellten Bilder sowie Vernichtung der Negative verlangten, erhielten
sie entgegen anfänglichen Versprechungen am 27.9.00 lediglich
4 Abzüge. Ein rechtsgenügender Grund für die Erstellung
konnte der Angeschuldigte Zünd den Geschädigten schon
damals nicht nennen.
Auch der Angeschuldigte Sven H., Einsatzleiter vor Ort, kann zur
Frage des Auftrags wenig Klärendes beitragen:
Frage: Wurde in der Wohnung fotografiert? Wenn ja,
wehalb?
«Ja. Wer den Auftrag erteilte, weiss ich nicht mehr. Möglicherweise
war ich es. Sämtliche Aufnahmen sind als Beilage in den erstellten
Berichten erwähnt.» (Einvernahme Kapo, 14.8.01, S. 6)
Zur Frage, weshalb die Fotos nicht vollständig zu den Akten
kamen, kann in der Folge der Angeschuldigte H. nichts beitragen.
Auch betreffend einer Rechtsgrundlage namentlich der im Hausinnern
von Pinnwand und sonstigem Wandschmuck erstellten Aufnahmen erweisen
sich seine Aussagen als wenig ergiebig:
Vorhalt: Wurden Fotoaufnahmen gemacht?
«Ja.»
Vorhalt: Warum?
«Die ersten Fotos machten wir [sic!] vom Dachgeschoss, von
der Hanfplantage. Dann machten wir Fotos vom Wohnungsinnern, von
dem, was wir so gesehen haben.» (act. 39, S. 3)
Als Begründung führt der Gruppenführer weiter an:
«Da war eine Pinnwand mit diversen Sachen drauf,
die haben wir auch fotografiert. Es war da z.B. eine Art Alt-Stadtrat
oder Alt-Bundesrat drauf, der abgeändert wurde in ein Gesicht,
das wie dasjenige von Hitler aussah.»
Vorhalt: Warum die Aufnahmen dieses abgeänderten Gesichts?
Kam Ihnen dies etwas gschmuch vor?
«Ja.[
]» (act 39, S. 3)
Auch wenn der Angeschuldigte kaum etwa dafür verantwortlich
gemacht werden kann, dass das notabene in keinerlei Hinsicht
«verfremdete», siehe auch Polaroidaufnahmen Kapo
Portrait von Marcel Pilet-Golaz (1889-1958, Bundesrat von 1928-1944)
selten in Schulbüchern anzutreffen ist: Eine rechtsgenügende
Begründung stellt diese haltlose |
10
|
Unterstellung
fraglos nicht dar. Hingegen illustriert sie deutlich, dass der Angeschuldigte
worauf noch einzugehen sein wird nur allzuschnell
bereit ist, den Geschädigten irgendwelche Unregelmässigkeiten
zu unterstellen. Zur Frage, wer den Auftrag zur Erstellung genannter
Fotos erteilt hat, kann der Angeschuldigte Sven H. im übrigen
nichts weiter beitragen, noch wurde er bezeichnenderweise
durch die Vorinstanz hierzu weiter angehalten.
Der Angeschuldigte T. M. als ausführender Fotograf gibt hingegen
zu Protokoll:
«[
] und dann hat mir mein Gruppenführer
gesagt, ich solle noch eine Pinwand fotografieren, wo es Zeitungsartikel
und andere Sachen drauf hatte.» (act. 40, S. 2f)
Darüberhinaus unternimmt auch der Angeschuldigte T. M. nicht
den geringsten Versuch zur Nennung einer Rechtsgrundlage.
Fazit: Einmal mehr treten nirgendwo in den Akten die von der Vorinstanz
proklamierten «übereinstimmenden» und «glaubhaften»
Aussagen zu Tage, geschweige denn eine rechtsgenügende Begründung
für das Erstellen erwähnter Fotoaufnahmen. Hingegen demonstriert
die Vorinstanz mit kaum zu wünschen übrig lassender Deutlichkeit,
dass sie letztlich schlicht alles andere als ernstlich interessiert
ist, eine solche überhaupt zu finden rsp. zu erfragen.
|
8.
|
Auch
betreffend der «sichergestellten» Foto- und Videofilmen
existiert keine Rechtsgrundlage. Auch hier ist der diesbezügliche
Protest der Geschädigten soweit sie bei den «Sicherstellungen»
Zeugen waren in den Akten zweifelsfrei erstellt, vgl. hierzu
die Ausführungen der Angschuldigten I. W., welche den Fotofilm
beschlagnahmte (notabene als einzige löbliche Ausnahme gegen
Aushändigung einer Quittung, wie es sich eigentlich gehört):
«Die beiden Hausbesetzer haben uns wiederholt
vorgeworfen, unser Handeln wäre rechtswidrig, nicht nur das
gewaltsame Eindringen, sondern auch die Beschlagnahmungen.»
(Einvernahme Kapo., 6.8.01, S. 4.)
Entgegen der Annahme des Einzelrichters (siehe Verfügung vom
8.2.02, S. 8) sind hierbei zudem betreffend der Beschlagnahmung
erwähnten Negativfilms sowie einer bespielten Videokassette
ebenfalls aus einer Kamera heraus «die Voraussetzungen von
Art. 52 Abs. 3 OR (Selbsthilfe)» klar nicht gegeben, vgl.
u.a. folgendes Votum des amtierenden Kommandanten der Stadtpolizei
Zürich:
« Zusammenfassend halte ich also fest:
[
]
3. Filmmaterial von Journalisten darf nicht lediglich wegen des
Verdachts betreffend |
11
|
Portraitaufnahmen
von Polizeibeamten beschlagnahmt werden. [
] (Mediengespräch
Polizeidepartement vom 29.5.02, Eingangsvotum Kommandant, S. 2)
Vgl. in diesem Zusammenhang ferner das Bundesgerichtsurteil von
18.10.2002 (1P.240/2002 /RrF) sowie die Dienstanweisung 8201 bzw.
8903 der Stadtpolizei Zürich betreffend Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen
und Sicherstellung von Bild-, Ton-, und Datenträgern vom 18.
Oktober 2002, welche ausdrücklich festhält, dass eine
Sicherstellung von Bildträgern oder Kameras auch dann zu unterlassen
ist, wenn eine Bildaufnahme nach Auffassung des betroffenen Polizeibeamten
in unzulässiger Weise in dessen Privatsphäre eingreift.
Bezeichnenderweise wollen jedoch sowohl die Vorinstanz wie auch
beispielsweise der Angeschuldigte B. S. noch am 8.11.02 nichts von
obgenannten Entscheiden und Vorschriften wissen, sondern sind nach
wie vor übereinstimmend der Ansicht, der Umstand, dass der
Angeschuldigte es «nicht korrekt» findet, dass er gefilmt
oder fotografiert worden sei, berechtige ihn überdies, nebst
in «frei herumliegenden Zeitungen und Journalen» sich
auch ungeniert mit Teilen des Fotoarchivs der Geschädigten
zu verlustieren:
«[
] Es sind Fotos herumgelegen. Darauf
waren Polizisten abgebildet und diese Fotos habe ich angeschaut.»
Vorhalt: Haben Sie gedacht, dass mit diesen Aufnahmen von Polizisten
irgend etwas Illegales verbunden war?
«Es hätte sein können, dass es sich um Portraitaufnahmen
handelt, da wir selber ja bei diesem Zusammentreffen auch gefilmt
worden sind.»
Vorhalt: Und Sie finden es nicht korrekt, wenn Sie ohne gefragt
zu werden, fotografiert oder gefilmt werden?
«Das ist richtig.» (act. 42, S. 4)
Vgl. hierzu auch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, in
welchem unbeirrt fabuliert wird, das Durchsehen von «Fotos
oder Dias» (letztere übrigens aus einer geschlossenen
Box heraus) «erscheint ebenfalls angemessen, müssen es
sich die Beamten doch nicht gefallen lassen, heimlich fotografiert
zu werden.» (S. 5) Weiter ist auch nirgends in den Akten erstellt,
dass die eindringenden Beamten «gefilmt» wurden. Auch
die Vorinstanz hält hierzu andernorts lediglich fest (S. 5),
die Beamten hätten sich durch einen «Gegenstand (der
sich aber später als Videokamera entpuppte) bedroht»
gefühlt. Die Videokassette darin wurde in der Folge bekanntlich
buchstäblich hinter dem Rücken der Geschädigten sichergestellt
und durch die Polizei visioniert, wobei die fraglichen Beamten sich
diverse Szenen aus dem Privatleben der Geschädigten zu Gemüte
führten, allein, es waren keine Aufnahmen von Polizeibeamten
darunter. Wäre das Gegenteil zutreffend gewesen, hätten
die Beamten zudem fraglos die entsprechenden Internetausdrucke von
einer der von den Geschädigten betriebenen Homepages ihrem
Rapport beigelegt.
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12
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Überaus
bezeichnend auch, dass die Stadtpolizei Zürich auch
wenn hierfür die am 5.9.00 vor Ort agierenden Bematen keine
Schuld trifft in Sachen «Portraitaufnahmen» und
den unter diesem Motto beschlagnahmten (laut Berichten von Betroffenen
gelegentlich «irrtümlich belicheteten» oder sonstwie
in Mitleidenschaft gezogenen) Foto- und Videofilmen offenbar wider
besseren Wissens jahrzehntelang gegen geltendes Recht verstiess.
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9.
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Hierzu
kann im übrigen gar nicht genug betont werden, dass es notabene
alles andere als Zufall ist, dass die Geschädigten obwohl
juristische Laien bezüglich der fehlenden Rechtmässigkeit
von Beschlagnahmungen von Bildträgern bereits an besagtem 5.9.00
nachweislich besser informiert waren als sämtliche übrigen
in diesem Verfahren Beteiligten noch mehr als 2 Jahre später.
Ebensowenig war es ein Zufall, dass die Beamten auf der Pinnwand
nebst «blutgeil.com»-Klebern Ausschnitte von Zeitungsartikeln
vorfanden, welche hauptsächlich die Polizei behandelten, noch
dass der Angeschuldigte B. S. im «Büro» auf dem
Schreibtisch u.a. «Fotos oder Dias» mit «Aufnahmen
von Polizeibeamten» aufstöbern konnte. Die Erklärung
für diese auf den ersten Blick erstaunlich anmutenden Tatsachen
liegt darin verborgen, dass sich die Geschädigten als unabhängige
Medien- und Kulturschaffende seit Jahrzehnten ausgiebig mit präzise
ebensolchen wenig erfreulichen Aspekten der realexistierenden Polizeiarbeit
befassen. Ein Umstand, der auch nicht nur dem lokalen Polizeikorps
ebenfalls seit Jahrzehnten bekannt ist. Wenig überraschend
werden die Geschädigten aus diesen Gründen auch von der
Stadtpolizei Zürich seit Jahr und Tag mit gelinde gesagt wenig
Wohlwollen auf ihrem Lebensweg begleitet. Seit gut 20
Jahren werden sie fichiert für so verabscheuungswürdige
Verbrechen wie Herausgabe von Büchern, Mitarbeit bei Zeitschriften,
Organisieren von Ausstellungen, Versenden von Musik-Demotapes etc.etc.
Obwohl u.a. auch involvierte Angeschuldigte die Geschädigten
in eine Gewalttäter-Ecke abzudrängen versuchen, sind letztere
jedoch bisher nie als solche in Erscheinung getreten. Der einzige
Grund, weshalb sie in dieser Beziehung seit Jahrzehnten behelligt
werden, ist das Kapitalverbrechen, mit publizistischen und kulturellen
Mitteln eine andere Meinung zu vertreten.
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10.
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Als
kleines Besipiel hierfür in der Beilage eine Kopie der Titelseite
einer Zeitung aus dem Jahre 1994, von der die Geschädigten
von allem Anfang an dezidiert die Meinung vertraten, diese aufgrund
ihres Grossformats im Effektensack des Angeschuldigten B. S. zweifelsfrei
erkannt zu haben (vgl. hierzu auch S. 1 des der Verfügung betr.
Personenüberprüfung in besetzter Liegenschaft des Angeschuldigten
Sven H. beigefügten Internet-Ausdruck vom 5.9.00). Von dieser
Zeitung will der Angeschuldigte B. S. bekanntlich in seinen Aussagen
nichts wissen: Er habe mit «Einwilligung» der
Geschädigten lediglich «verschiedene |
13
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ältere
und neuere Flugblätter» mitgenommen. Weder erstere noch
letztere Behauptung kann jedoch von irgend einem anderen Beamten
zweifelsfrei bestätigt werden. So kann sich niemand an die
laut B. S.erfolgte «Einwilligung» betreffend «Flyers»
erinnern. Hingegen berichten mehrere involvierte Beamte, die Geschädigten
hätten ausdrücklich gegen die Sicherstellungen protestiert.
Auch findet sich niemand, der weitere Aussagen betreffend der sichergestellten
Papiere zu Protokoll bringen kann, oder insbesondere ausschliessen
könnte, dass es nebst «Flyers» nicht doch auch
noch andere Papiere und Drucksachen darunter waren. Der Angeschuldigte
M. K. erinnert sich beispielsweise vage an «möglicherweise
Papiersachen wie Notizen, Flyers oder solches» (act 48, S.
2). Der Angeschuldigte Zünd wiederum hatte erfahren, es habe
sich um «schriftliche Sachen» gehandelt: «Das
ging in Richtung Flugblätter, allenfalls Zeitschriften»
(act 46, S. 2). Darüberhinaus ist zu konstatieren, dass den
Aussagen des Angeschuldigten B. S. wie auch oben schon festgestellt
nicht immer Glauben geschenkt werden kann. So behauptet er
z.B. unverfroren:
Vorhalt: Sie meinen also, dass später ein Sicherstellungsverzeichnis
gemacht wurde?
«Ja, unmittelbar danach auf dem Posten. Die Dinge wurden mitgenommen
und dann wurde meines Wissens ein solches Verzeichnis erstellt.»
(act. 42, S. 3)
Dabei handelt es sich beispielsweise klar und nachweisbar um eine
weitere blosse Schutzbehauptung. Bezüglich der Frage, ob an
Papieren wirklich nur «Flyers» mitgenommen wurden, darf
folglich nicht wie dies die Vorinstanz tut lediglich
auf die angeblich «übereinstimmenden», «nachvollziehbaren
und glaubwürdigen» Aussagen namentlich des Angeschuldigten
B. S. abgestellt werden. In weitaus grösserem Mass treffen
diese Attribute hingegen zu auf die detaillierten und lebendigen
Aussagen der Geschädigten betreffend der hier zur Diskussion
gestellten Zeitung, in Bezug auf welche wie erwähnt von Anfang
an dezidiert der Meinung waren, diese im (anschliessend «irrtümlich
entsorgten») Effektensack zweifelsfrei erkannt zu haben. Unterzeichnete
verweisen hierzu insbesondere auf den erwähnten Internetausdruck,
ihre Eingabe im Anhang des Rekurses gegen die 1. Einstellungsverfügung
sowie auf ihre Aussagen bei der Kantonspolizei.
Nimmt ein unbefangener Betrachter mit Kenntnis der Akten zudem die
beiliegende 1:1 Farbkopie der Umschlagsseite besagter Publikation
zur Hand, so wird er zudem kaum darumherumkommen, sich bei ihrem
Anblick an die in anderem Zusammenhang vom Angeschuldigten B. S.
getätigten Aussagen zu erinnern, wonach er wohlbemerkt
an einem anderen Ort der betreffenden Liegenschaft, als wo er nach
übereinstimmender Aussage der Geschädigten die Zeitung
entwendete auf der Suche nach «Hinweisen» betreffend
im Zusammenhang mit dem Film Blutgeil «herumliegende
Heftchen oberflächlich durchgeschaut» habe. Anzunehmen,
er könnte die betreffende Publikation an irgend einem |
14
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Punkt
seiner Suche allenfalls einmal in der Hand gehabt haben, die Schlagzeilen
gelesen und das Bild von John Waters mit einer Blutgeil-Kassette
in der Hand betrachtet haben, und hätte die Zeitung darauf
n i c h t unverzüglich «sichergestellt», wäre
wohl schlicht lebensfremd. Dass der Angeschuldigte B. S. dann im
weiteren Verlauf und insbesondere nach der «irrtümlichen
Entsorgung» dies trotzdem strikt von sich wiese, wäre
hingegen zwar durchaus «nachvollziehbar», jedoch alles
andere als «glaubhaft». Auch halten die Geschädigten
weiterhin an ihren vom Angeschuldigten B. S. gleichfalls
abgestrittenen Aussagen fest, er habe ihnen bereits am 5.9.00
auf die klare Forderung hin, von den «Sicherstellungen»
an Ort und Stelle ein Protokoll anzufertigen, darauf zur Antwort
gegeben: «Brauchen wir nicht. Die Sachen seht Ihr nie wieder.»
|
11.
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Diesbezüglich
vermuteten die Geschädigten zunächst einen schlechten
Scherz. Als sie später von der «irrtümlichen Entsorgung»
erfuhren, fiel ihnen dies jedoch zunehmend schwerer. Wie der vorliegende
Fall beweist, braucht ein Beamter vom Format des Angeschuldigten
B. S. tatsächlich kein Protokoll zu erstellen, ohne deswegen
weder disziplinarisch noch juristisch je belangt zu werden, und
die meisten Sachen sahen die Geschädigten ja auch tatsächlich
nie wieder, wiederum ohne auch nur die leiseste Konsequenz für
den Angeschuldigten.
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12.
|
Nie
im Leben hätten sich die Angeschuldigten an jenem 5.9.00 ferner
träumen lassen, als dass ihre Mitwirkung beim seit 1996 rechtskräftig
erledigten berühmt-berüchtigten Video Blutgeil
offenbar wie anlässlich dieses Verfahrens ans Tageslicht
kam innerhalb des Korps der Stadtpolizei seit mindestes 7
Jahren zum Anlass genommen wird, sämtliche neu eintretenden
Aspiranten in offenbar fragwürdigem Zusammenhang (und auch
auf rechtlich wohl kaum über jeden Zweifel erhabene Art und
Weise) auf ihre Existenz aufmerksam zu machen. Mittlerweile sind
sie auch in dieser Beziehung wie man so schön sagt
aus Schaden zumindest klüger geworden.
|
13.
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Auch
die seit März 2000 aufgeschalteten Homepages der Geschädigten
erfreuen sich wie den Akten mehrfach zu entnehmen ist, vgl.
insbesondere Kommentare und Dokumentation im Rapport des Angeschuldigten
Sven H. bei einschlägigen Dienststellen grosser Beliebtheit.
(Ca. 10 Monate nach Eröffnung vorliegenden Verfahrens wurde
Zufälle gibts gegen sämtliche 18 Pages der
Geschädigten ein Strafverfahren angestrengt. Die aus Zürich
stammende Anzeige bezog sich Überraschung! explizit
auf kritische Artikel über Polizeiübergriffe auf «blutgeil.com»
. Und obwohl dieses andere Verfahren wie erwähnt mit 10 Monaten
Rückstand ins Rennen stieg, fand der Prozess trotz Rückweisung
der ersten Anklage statt, noch bevor die Vorinstanz im hier
zur Debatte stehenden Verfahren sich nur schon |
15
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überwinden
konnte, die Angeschuldigen einzuvernehmen, und ist bekanntlich inzwischen
längst rechtskräftig erledigt übrigens per
Freispruch. Trotzdem ein schlagender Beweis, dass die Dauer des
vorliegenden Verfahrens doch wohl einige Rückschlüsse
zulässt.)
|
14.
|
Noch
ein weiterer Umstand weist darauf hin, dass die involvierten Beamten
den Geschädigten schon gleich zu Beginn an alles andere als
unvoreingenommen gegenübertreten konnten, obwohl sie in der
Regel zu Protokoll geben, vor dem 5.9.00 nicht gewusst zu haben,
dass es sich bei den Geschädigten doch tatsächlich um
die Produzenten von Blutgeil handelt: Kaum schwärmten
sie nämlich durchs Haus, als schon diese Neuigkeit buchstäblich
wie ein Lauffeuer die Runde machte, nachdem der erste Beamte die
in der Stube festgehaltenen Geschädigten auf die blutgeil.com-Kleber
an der Pinnwand ansprach und diese noch in Unkenntnis über
das Filmprogramm an der Polizeischule naiverweise
eine ehrliche Antwort gaben. Hier liegt nach Überzeugung der
Geschädigten der auch von ihnen erst nachträglich
realisierte Schlüssel für das erschreckende Ausmass
der im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 5.9.00 wohl unbestrittenermassen
gehäuft zu Tage tretenden Fehlleistungen. Bezeichnenderweise
klammert die Vorinstanz jedoch sämtliche diesbezüglichen
Aspekte auch dann noch prinzipiell aus, als sie zumindest in grobem
Umfang durchaus Kenntnis davon hatte, und versucht stattdessen mit
Konstruktionen wie «übereinstimmende» bzw. «nachvollziehbare
und glaubwürdige» Aussagen der fehlbaren Beamten diese
von jeglicher Schuld freizusprechen und im Gegenteil die Geschädigten
mittels der erwähnten tendenziösen Verfälschungen
oder gleich völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen in
ein anrüchiges Licht zu ziehen.
|
15.
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Auffällig
auch die unpräzisen Schilderungen des Angeschuldigten B. S.
betreffend des «in der Wache deponierten» Effektensacks,
der «wie Abfall ausgesehen hat» und darauf «wohl
durch irgend ein Putzpersonal vernichtet» worden sei (act.
42, S. 4). Völlig im Unklaren bleibt nur schon der Zeitpunkt,
wann genau diese «irrtümliche Entsorgung» stattgefunden
haben soll. Auch der Angeklagte B. S., in dessen Obhut der Sack
sich befand, und der bekanntlich behauptet, es sei «unmittelbar
danach auf dem Posten» davon ein (allerdings nirgends nachweisbares)
«Sicherstellungsverzeichnis gemacht» worden (act. 42,
S. 3), macht hierzu nirgends auch nur die vageste Angabe. Absolut
unverständlich auch, dass nachher offensichtlich in keiner
Art und Weise irgendwelche konkreten Nachforschungen betrieben wurden,
geschweige denn irgendwelche konkreten Versuche unternommen, den
Sack ev. wiederzubeschaffen, etwa durch Eruierung und Befragung
in Frage kommender Personen des Putzpersonals, sondern dass der
Angeschuldigte B. S. lediglich bei seinen Kameraden nachfragte und
sich anschliessend nicht weiter darum kümmerte, obwohl er für
den |
16
|
verschwundenen
Sack verantwortlich war. Diese ungezwungene und scheinbar sorglose
Gleichgültigkeit lässt wohl doch tief blicken. Erschreckend
auch, dass die sich darin ausdrückende klare Missachtung geltender
Vorschriften und Gesetze vgl. u.a. § 88 Abs. 3 StPO,
§ 96 Abs. 2 StPO, § 100 Abs. 1 StPO, § 102 Abs. 2
StPO noch der zumindest bewusst fahrlässige Umgang mit
«Sicherstellungen», geschweige denn der klar
von mangelndem Willen zeugende eindeutig unterlassene Versuch
zur Wiederbeschaffung für den betreffenden fehlbaren Beamten
Schneider absolut keinerlei Folgen haben soll.
|
16.
|
Es
steht wohl ausser Frage, dass diese ganze Geschichte sich lediglich
in der vorliegenden Form abspielen konnte, weil involvierte Beamte
gegen die Geschädigten negativ voreingenommen waren und auf
zumindest stillschweigende Unterstützung im Korps zählen
konnten. Tief blicken lässt in dieser Beziehung auch, dass
sämtliche Vorgesetzten bis hinauf zum Kommando ebenfalls mitspielten.
Letzteres war bekanntlich bereits am 19.10.00 durch einen Brief
der damaligen Anwältin der Geschädigten zumindest in groben
Zügen unterrichtet. Bezeichnenderweise geschah darauf trotz
all der offenkundigen im Fall des unterlassenen Protokolls
sogar von der Vorinstanz eingeräumten Missachtungen
gerade einmal nichts!
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17.
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Mögen
auch die einzelnen Verfehlungen teilweise nicht allzuschwer erscheinen,
so ergibt sich im Zusammenhang schnell einmal ein ganz anderes Bild.
Weiter ist es alles andere als ein Zufall, dass ausgerechnet die
Geschädigten und nicht etwa ihre Nachbarn unter dieser untolerierbaren,
krass unverhältnismässigen Anhäufung von Übergriffen
sowie den daraus entstandenen nicht unbeträchtlichen Folgen
zu leiden haben, obwohl sie lediglich vom Recht auf freie Meinungsäusserung
Gebrauch machen. Umso tragischer, dass die Vorinstanz sich hierbei
noch als willige Helferin aufspielt.
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18.
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Betreffend
der von der Vorinstanz auf S. 6 in der angefochtenen Verfügung
behaupteten Unterstellung, die Geschädigen würden im Gegensatz
zu ersterer ihren Abmachungen nicht nachleben, verweisen letztere
auf ihre diesbezügliche Eingabe
vom 13.2.03 sowie auf beiliegendes Schreiben an das Kommando
der Stadtpolizei gleichen Datums, welche sie zu integralen Bestandteilen
dieses Rekurses erklären.
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Mit freundlichen Grüssen
Seelenlos Ärger
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Beilagen:
1. A3 Farbkopie Titelseite Zeitschrift HALTS MAUL
2. Kopie Schreiben Kommando Stadtpolizei Zürich 13.2.03
3. Kopie der angefochtenen Verfügung
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