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31.3.04 im zürcher Gemeinderat:
Behandlung der Interpellation von Balthasar Glättli
betr. Stapo vs. PigBrother.info (
pdf-download)

Rache für Polizei-Kritik
Wie die Stapo unliebsame Bericherstatter abstraft

Seit über 20 Jahren werden Seelenlos und Ärger (blutgeil.com, PigBrother.info) nicht nur von den beiden lokalen Polizeikorps überwacht und schikaniert – für so verabscheuungswürdige "Verbrechen" wie z.B. «Mitarbeit bei Zeitschriften», «Herausgabe von Büchern», «Organisieren von Kunst-Ausstellungen», «Versenden von Musik-Demotapes», «Aufführung von Performance-Art», «Homepages» usw. usf.

Ebensolange versucht die Polizei die beiden missliebigen Kulturschaffenden und Journalisten in die Gewalttäter-Ecke abzudrängen.

Das einzige, was den mittlerweile überregional bekannten Polizeibeobachtern jedoch bisher konkret vorgeworfen werden konnte, ist das "Kapitalverbrechen", wiederholt und hartnäckig mit publizistischen und kulturellen Mitteln eine andere Meinung zu vertreten.

Illegale Vorführungen von «Blutgeil» an der Polizeischule . . .

Bei ihrem Feldzug gegen die beiden Medienschaffenden greifen die VertreterInnen der Staatsgewalt ihrerseits regelmässig zu rechtlich eher fragwürdigen Methoden: Zwar wurden beispielsweise 1996 auf Geheiss des Obergerichts Zürich angeblich sämtliche beschlagnahmten Kopien des Videos «Blutgeil» offiziell verbranntoder eben doch nicht ganz alle? Seit mindestens 7 Jahren werden nämlich – wie nunmehr ans Tageslicht kam – sämtliche BeamtInnen der Stadtpolizei Zürich durch Vorführung der illegalen «Blutgeil»-Version an der Polizeischule offiziell und nachdrücklich auf die Existenz der nicht genehmen Berichterstatter hingewiesen. >>mehr


Wegen dieser Bilder wurde der Filmer verhaftet und angeklagt

. . . und die Folgen:

Kein Wunder, werden die so zu Staatsfeinden hochstilisierten Kulturschaffenden anschliessend von einzelnen PolizeibeamtInnen auch entsprechend behandelt – und öfters mal aus nichtigen Gründen vor Gericht gezerrt:

Im November 2002 wurde u.a. eine – wohlbemerkt ausdrücklich auf polizeikritischer Berichterstattung auf «blutgeil.com» fussendeAnklage gegen sämtliche 18 von Seelenlos und Ärger betriebenen Homepages vom Bezirksgericht Zürich vollumfänglich abgeschmettert. Die dabei zugesprochene Anwaltsentschädigung – gerade mal gut ein Drittel der realen Kosten – wurde hingegen bis auf den heutigen Tag noch nicht ausbezahlt. >> mehr

Parallel war gegen einen Mitarbeiter von PigBrother.info
, der mit der Videokamera einen vermummten Beamten aufs Korn nahm, der als Agent Provocateur u.a. auf offener Strasse mit einer Bierflasche jonglierte (siehe Bilder), prompt eine Anzeige von PolizistInnen erfolgt wegen «verbotenen Filmens von Polizeibeamten». Nachdem sich herausstellte, dass mittlerweile sogar das Bundesgericht festhielt, dass dieses «Delikt» im Strafgesetz keinerlei Grundlage hat, wurde die Anschuldigung flugs abgeändert in «Hinderung von Beamten an einer Amtshandlung». Nachdem auch diese Anschuldigung sich als haltlos erwies rsp. das Verfahren eingestellt werden musste, weigerte sich die Bezirksanwaltschaft prompt, das Videoband herauszugeben, was in der Folge erst Monate später durch weitere Rechtsmittel erzwungen werden konnte.

Mit dem «Recht der entsicherten Dienstwaffe»

Am 5. September 2000 drang einmal mehr ein gutes Dutzend Polizeibeamter gewaltsam in ihre Redaktionsräume ein – diesmal unter dem Vorwand, «Bauarbeitern den Zugang zum Dach ermöglichen» zu müssen. Während Seelenlos und Ärger unter stetiger Androhung von Waffengewalt in einem Raum festgesetzt wurden, durchsuchten einzelne Beamte ohne Zeugen – angeblich «oberflächlich» – mehrfach sämtliche Redaktions- und Privaträume, fotografierten darin und nahmen trotz wiederholt angebrachten Protests zahlreiche «Sicherstellungen» vor, darunter insbesondere schriftliche Unterlagen. >>mehr

Sicherstellungen «irrtümlich entsorgt»

Auf die Frage, ob nicht wenigstens ein Protokoll erstellt würde, erwiderte ein Beamter wörtlich: «Brauchen wir nicht. Die Sachen seht Ihr nie wieder.» Er sollte recht behalten: Laut seiner Aussage wurden die Gegenstände in einem «Effektensack», der «wie Abfall ausgesehen hat», «auf der Wache deponiert» – und darauf irgendwann später «wohl durch irgendein Putzpersonal vernichtet». Der verantwortliche Beamte unternahm anschliessend nicht den geringsten Versuch, die vermissten Gegenstände wiederzubeschaffen, etwa durch Befragung des Putzpersonals, sondern erkundigte sich lediglich bei seinen Kameraden, ob jemand «den Sack gesehen hat, aber das Resultat war negativ» – und das wars dann! >>mehr

blutgeil.com: «Kennen wir!»

So durchsuchende BeamtInnen spontan beim Anblick eines Klebers an einer Pinnwand mit u.a. diversen Fotos und Zeitungsartikeln – Ehrensache, dass diese anschliessend vom Polizeifotografen gleich mehrfach aufs Korn genommen wurde. >>mehr Ebenfalls Ehrensache: das Beifügen von Ausdrucken der Homepage zum Rapport – wie üblich verbunden mit abfälligen Bemerkungen. Auch in anderen Fällen stets beliebt: das Anfügen von Publikationen von oder über Seelenlos und Ärger zu den Akten – als Illustration, «mit welcher Art von Journalismus» die beiden sich befassen würden ... >>mehr

Wenn Beamte zu sehr lügen . . .

Als Begründung für «oberflächliche» Durchsuchung sowie «Sicherstellungen» insbesondere diverser «Papiersachen wie Notizen, Flyers oder solches» rsp. «allenfalls Zeitschriften» sowie von «Foto- und Videofilmen» gaben die BeamtInnen bei Einvernahmen wahlweise folgende Versionen zu Protokoll:
a) «Eigensicherung»
b) «Auftrag von relativ hoher Stelle»
c)
«Ausschau halten […] nach Gegenständen, die im Hinblick auf Hausbesetzungen und Anschläge, z.B. Bekennerschreiben, Feuerwerkskörper, eine Rolle spielen würden»
d) «Suche nach Drogen»
e) «illegales fotografieren und filmen von Beamten»
f) «Eigeninitiative»
g) Zwar seien die Geschädigten laut Aussagen mehrer Beamter «wenig kooperativ» gewesen rsp. «haben uns wiederholt vorgeworfen, unser Handeln wäre rechtswidrig, nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern auch die Beschlagnahmungen». Trotzdem behauptet der hauptsächlich «sicherstellende» Beamte unverfroren, die Geschädigten hätten ihm die «Mitnahme» ausdrücklich «erlaubt».
h) Im allerersten Rapport schrieb derselbe Beamte hingegen: «Die ausgerückten Beamten wurden während des ganzen Einsatzes [???] durch Ärger und Seelenlos fotografiert. Darum drängten sich Massnahmen auf, worauf wir diverse Gegenstände sicherstellten.» >>mehr

Rechtsgrundlage? «Brauchen wir nicht! Die Sachen seht Ihr nie wieder!»

--> Bis heute bleibt (zumindest offiziell) unklar, wie der Auftrag anlässlich der Durchsuchung genau lautete und wer denselben konkret erteilte.

--> Nicht einE einzigeR der involvierten BeamtInnen war seit dem 5.9.00 zu irgend einem Zeitpunkt in der Lage, eine auch nur im entferntesten rechtsgenügende Grundlage u.a. für das Durchwühlen von Papierbeigen mit «Flyers», «Heftchen», «Fotos oder Dias» etc. anzugeben, geschweige denn für die «Sicherstellungen»!!!

--> Desgleichen auch für die Erstellung von Fotografien in den Redaktions- und Privaträumen. >>mehr

Tja – wozu auch??? Wie gerade der vorliegende Fall einmal mehr drastisch vor Augen führt: Nackte Gewalt rsp. das "Recht der entsicherten Dienstwaffe" reichen ja erwiesenermassen völlig aus!!!

Bezirksanwalt als Komplize der Täter

Wenig überraschend verfügte die Bezirksanwaltschaft Zürich, vertreten durch BA Markus Imholz, schliesslich zum 2. Mal in Folge Einstellung des Verfahrens gegen die fehlbaren BeamtInnen. Lautete die "Begründung" beim 1. Mal noch «in dubio pro reo» (eine Argumentation, die nach juristischer Lehrmeinung jedoch ausschliesslich dem Gericht vorbehalten bleibt und ausdrücklich nicht von einem Bezirksanwalt angewendet werden darf), so setzt BA Imholz diesmal noch eins drauf und behauptet einfach ungerührt, die Aussagen der Angeschuldigten seien «übereinstimmend» rsp. «nachvollziehbar und glaubhaft», weshalb ihnen «keinerlei strafbares Verhalten nachzuweisen» sei !!! (Was zu beweisen war – siehe oben.) >>mehr

Tatsache ist und bleibt: Obwohl die BeamtInnen den Geschädigten gegenüber aktenkundig voreingenommen waren, zahlreiche Rechtsverstösse aktenkundig klar vorliegen und einzelne fehlbare Beamte aktenkundig derart offensichtlich lügen, dass sich die sprichwörtlichen Balken biegen, ist der fragliche Bezirksanwalt als Vertreter der Anklage seit über 2 Jahren alles andere als bereit, seinen eigentlichen Pflichten nachzukommen, sondern führt sich stattdessen noch auf, als wäre er der bestellte Verteidiger der betreffenden BeamtInnen!!! >>mehr

Schuld sind die Opfer

Auch der von den Geschädigten erneut angerufene Einzelrichter J.-P. Bozzone liess einmal mehr Gnade vor Recht ergehen nach dem Motto: Wo ein Beamter seine Macht missbrauchte, war er sich dessen subjektiv nicht bewusst, sondern meinte dazu berechtigt zu sein. Falls er trotzdem wusste, dass er im Unrecht war, tat er dies jedoch nicht böswillig. Und falls er doch böse Absichten hatte, habe er dabei keine Amtsgewalt missbraucht.

Immerhin stellte der Einzelrichter ein allererstes (und zugleich letztes) Mal schriftlich fest, a) habe tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden (und nicht bloss wie von der Polizei behauptet eine «oberflächliche Sichtung) und b) sei diese eindeutig widerrechtlich gewesen (aber die Beamten halt trotzdem unschuldig). Für diese frohe Botschaft stellte er ferner den Geschädigten Fr. 1827.-- in Rechnung.

Fazit: Die Polizei braucht sich eh nicht ans Gesetz zu halten – und kann die Geschädigten auch künftig nach Lust und Laune straflos terrorisieren.
>>mehr

Bis heute keine Entschuldigung oder Akteneinsicht

Dazu passt auch, dass die Polizei sich bis heute weder für die illegale Hausdurchsuchung noch für die widerrechtlichen Beschlagnahmungen oder das fehlende Protokoll entschuldigte, sondern auch nach mehrfacher Anfrage lediglich für die «irrtümliche Entsorgung» durch das «Reinigungspersonal». >>mehr

Bereits am 10.12.01 hatte zudem der damalige Rechtsvertreter der Geschädigten beim Polizeikommando ein formelles Gesuch auf Dateneinsicht, Herausgabe und Löschung bzw. Vernichtung eingereicht (Datenschutzgesetz §§ 17 ff). Antwort bis heute: Raten Sie mal ...


Aktenverzeichnis

CHRONOLOGIE 2000-2003



No.  6'666'667


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In dubio pro Polizist . . .
 Illegale Razzia & Beschlagnahmungen bei www.ssi-media.com
 
Aktenverzeichnis
[ -->  zum Aktenverzeichnis «Prozess gegen 18 Homepages ...» ]

Akt 1: Erfolgloses Schreiben an Schnüffelpolizei (19.10.00)
 
Akt 2: Anzeige (23.11.00)
 
Akt 3: Ausreden 1 «Fachgruppe Brände + Anschläge» (30.11.00)
 
Akt 4: Parlamentarische Anfrage von Balthasar Glättli (17.1.01)
 
Akt 5: 1. Erfolgloses Schreiben an Bezirksanwaltschaft (22.3.01)
 
Akt 6: Ausreden 2 «Fachgruppe Brände + Anschläge» (28.5.01)
 
Akt 7: 2. Erfolgloses Schreiben an Bezirksanwaltschaft (28.5.01)
 
[ Z.Zt. im Aktenverzeichnis noch nicht dokumentiert:
- Auftrag BA für Untersuchung an Kapo
- Untersuchungsbericht Kapo
- Einvernahmen von Seelenlos & Ärger durch die Kapo
- Einstellungsverfügung No 1
- Rekurse 1 + 2 gegen Einstellungsverfügung No 1 ]
 
Akt 8: Auszüge Rekurs 2 gegen Einstellungsverfügung No 1
(Zitate aus den Eivernahmen der Beaten durch die Kapo)

 
[ Z.Zt. im Aktenverzeichnis noch nicht dokumentiert:
- Gerichtsurteil Aufhebung Einstellungsverfügung No 1
- widerwillige Einvernahmen der fehlbaren BeamtInnen durch die Bezirksanwaltschaft
- sowie ca. ein Dutzend weitere Erfolglose Schreiben an die Bezirksanwaltschaft ]
 
Akt 9a: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 1. Version

Akt 9b: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 2. Version

Akt 9c: sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 3. Version

Akt 10: Eingabe an BA Imholz, bitte seine Pflicht zu tun
  
Akt 11: Einstellungsverfügung No 2
   
Akt 12: Rekurs gegen Einstellungverfügung No 2

Akt 13: Ausschnitte Einstellungverfügung No 3

> > >    P  R  E  S  S  E  S  P  I  E  G  E  L    < < <

--> Aktenverzeichnis «Prozess gegen 18 Homepages ...»  ]



sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 1. Version


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 20. November 2002
AM

Sicherstellung von Flugblättern anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich


Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter sichergestellt. Die Flugblätter wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Flugblätter, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit den Flugblättern irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten die Flugblätter deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 2. Version
[neu in Version 2]


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 13. Dezember 2002
AM

Sicherstellung von Flugblättern anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich


Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter sichergestellt. Die Flugblätter wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Flugblätter, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit den Flugblättern irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten die Flugblätter deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht die journalistische Freiheit von Herrn Seelenlos zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen. Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





sog. Entschuldigung für «Reinigungspersonal» 3. Version
[neu in Version 2]      [neu in Version 3]


Kommando  Rechtsdienst

Bahnhofquai 3
Postfach 2214
8021 Zürich

Telefon Polizei 01 216 71 11 
Fax zentral 01 216 71 10


Stadtpolizei
Zürich

   
RA Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15
8036 Zürich

     
    Zürich, 27. Januar 2003
AM

Sicherstellung von Flugblättern etc. anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2000 an der Klosbachstrasse 5, 8032 Zürich

Sehr geehrter Herr Györffy

Am 5. September 2000 wurden an der Klosbachstrasse 5 bei Ihren Mandanten Seelenlos und Ärger von der Polizei unter anderem diverse Flugblätter, eine leere Videohülle und Aufkleber sichergestellt. Diese Unterlagen wurden für die Beurteilung, ob damit strafbare Handlungen begangen wurden, mitgenommen.

Vor der Begutachtung der Unterlagen, hielt das Reinigungspersonal den auf der Polizeiwache deponierten Effektensack mit dem Unterlagen irrtümlicherweise für Abfall und entsorgte diesen. Leider konnten dieses Material deshalb nicht mehr an Ihre Mandanten zurückgegeben werden.

Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht die journalistische Freiheit von Herrn Seelenlos und Herrn Ärger zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen. Wir bedauern diesen Zwischenfall und entschuldigen uns für die Ihren Mandanten dadurch entstandenen Umtriebe.

 


Mit freundlichen Grüssen

Stadtpolizei Zürich
Chef Rechtsdienst

A. Müller lic. iur.

[Unterschrift]

Seite 1 von 1

 

[ Entstehungsgeschichte & Kommentar zu diesem Schreiben ]





SSI, Pf 2122, CH-8031 Zürich
Seelenlos, Ärger
Tel. 079 402 5667 (nachmittags)
PigBrother@ssi-media.com

Zürich, den 13.2.03

  Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich
Herr BA lic. iur. Markus Imholz
Pf 1233
8026 Zürich

 

Verfahrens-Nr. B-3/2001/000834


Sehr geehrter Herr Bezirksanwalt Imholz

Unterzeichnete bitten Sie höflich um Kenntnisnahme folgender Eingabe sowie Beifügung derselben zu den Akten:

I.

Unterzeichenete nehmen im Folgenden Bezug auf das Gespräch in Ihrem Büro am 11.11.02 zwischen Ihnen als in obgenanntem Verfahren zuständigen Bezirksanwalt, Herr RA G. als Geschädigtenvertreter sowie den beiden Unterzeichneten als Geschädigte. Sie, Herr Bezirksanwalt, hatten bereits in der Vorwoche die Anregung eingebracht, ob es nicht eventuell eine Möglichkeit geben könnte, sich gütlich zu einigen und das Strafverfahren abzubrechen, und obgenannte Beteiligte nahmen gemeinsam diesen Faden wieder auf. Unterzeichneter Herr Seelenlos führte dazu unter anderem aus, es gehe ihm und Herr Ärger tatsächlich nicht um das Strafverfahren als solches. Die wesentliche Sache sei vielmehr, dass er und Herr Ärger speziell seit den Vorfällen an der Klosbachstrasse vom 5. Sept.2000 ständig in Angst leben müssen, solcherlei Vorfälle könnten sich wiederholen, d.h. namentlich

1) ausgedehnte „Besuche“ durch die Polizei unter stetiger Androhung von Waffengewalt, auch nachdem längst einwandfrei geklärt war, dass die Unterzeichneten unbewaffnet waren, und sie zudem zu keinem Zeitpunkt Bereitschaft zu Agressionen an den Tag gelegt hatten,

2) wiederholtes Betreten sämtlicher Räume durch praktisch alle beteiligten Beamtinnen und Beamten, jedesmal aufs neue mit der Begründung der „Eigensicherung“, auch nachdem schon längst zweifelsfrei geklärt war, dass sich in sämtlichen Räumen keine weiteren Personen aufhielten,

erstere beiden Punkte verbunden mit

3) sogenannt „oberflächlichen Sichtungen“, welche allerdings nicht mit den Augen, sondern vielmehr mit den Händen vorgenommen wurden und sich auch nicht auf die Oberfläche von Räumen sowie z.B. darin angetroffener Dokumentsammlungen beschränkten, sondern vielmehr u.a. bis auf den Grund von Unterlagenstapeln erfolgten, sowie

4) „präventiven Sicherstellungen“ u.a. von div. Dokumenten und schriftlichen Unterlagen, eines Negativfilms und einer bespielten Videokassette – letztere beide jeweils aus einer Kamera heraus –, diversen Filmrequisiten sowie einer Videoblindkassette (nichtfunktionale Hüllenattrappe), das Ganze mit wenigen Ausnahmen ohne Zeugen sowie – trotz mehrmaliger Aufforderungen der Geschädigten, ein solches zu erstellen –, mit einer einzigen Ausnahme ohne Protokoll,

um hier nur die zentralsten Fakten und Gegestände noch einmal aufzulisten, welche bekanntlich grösstenteils auch durch die Aussagen der betreffenden BeamtInnen zweifelsfrei erhärtet wurden (was sonst hinter dem Rücken der Geschädigten alles eingepackt wurde, wird wohl der Beamte Schneider selbst am besten wissen – wie praktisch, dass entgegen der von ihm später geäusserten Schutzbehauptungen auch nachträglich offensichtlich kein Protokoll angefertigt wurde). Dass anschliessend

5) die Mehrzahl der mitgenommenen Gegenstände laut Polizei „vom Reinigungspersonal irrtümlich entsorgt“ wurde, ohne dass – wie die Beamtinnen und Beamten durchgängig selbst einräumten – diesbezüglich jemals irgendwelche konkreten Abklärungen getroffen wurden, geschweige denn auch nur der geringste Versuch unternommen, etwa die betreffende Person festzustellen und so die „irrtümlich entsorgten“ Gegenstände nach Möglichkeit wiederzubeschaffen, setzte den mehr als traurigen Tatsachen lediglich noch die – allerdings passende – Krone auf.

II.

Sie, Herr Bezirksanwalt, stimmten anlässlich des eingangs erwähnten Gesprächs mit den Unterzeichneten überein, dass für diese als Geschädigte unter solchen Umständen seither schwerlich weder ein unbeschwertes, ruhiges Leben noch ein produktives journalistisches oder kulturelles Arbeiten möglich sei. Aufgrund dieser Übereinstimmung entstand die Idee, es wäre eventuell möglich, dass seitens der Polizei ein Schreiben aufgesetzt würde, das den Befürchtungen der Geschädigten Rechnung trägt bzw. sie auf ein tolerierbares Mass reduzieren würde, und dass die Geschädigten im Gegenzug auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten könnten, da sich ja damit sein Zweck erfüllt hätte.

Unter diesen Voraussetzungen gaben die Unterzeichneten als Geschädigte ihr Einverständnis, in entsprechende Verhandlungen einzutreten.

Herr RA G. erklärte den Geschädigten dazu unmittelbar im Anschluss an dieses Gespräch, er denke bezüglich des auszuarbeitenden Schreibens etwa an ein „Memorandum of Understanding“, in dem u.a. festgehalten würde, wie ein ordnungs-, gesetzes- und vorschriftskonformes Vorgehen der Polizei hätte aussehen müssen, wobei in strittigen Fällen nicht im Detail hätte darum gefeilscht werden müssen, was nun genau alles korrekt ablief und was nicht. Auch mit dieser Vorgabe erklärten sich die Unterzeichneten einverstanden.

Mit einem solchen Schreiben hätten sie als Geschädigte im Falle eines künftigen Übergriffes zwar nach wie vor keine wirkliche Sicherheit gehabt, aber wenigstens doch über ein etwas gewichtigeres Argument verfügt, was gegenüber ihrer aktuellen prekären Situation immerhin eine markante Verbesserung dargestellt hätte.

III.

Leider handelt es sich nun aber beim mittlerweile vorliegenden Schreiben des Kommandos vom 27.1.03 letztlich nach wie vor lediglich um eine unverbindliche Entschuldigung ausschliesslich für die „vom Reinigungspersonal irrtümlich entsorgten“ Gegenstände, die darüberhinaus nach wie vor tendenziös ausgefallen sowie mit Ungenauigkeiten behaftet ist, dass es den Geschädigten einigermassen schwerfällt, noch beim dritten Mal in Folge lediglich an mangelnde Sorgfalt zu glauben. Bitte verstehen Sie, Herr Bezirksanwalt, dass die Unterzeichneten als Geschädigte an dieser Stelle darauf verzichten, erneut zum x-ten Male festzuhalten, dass z.B. – notabene aktenkundig – etwa keineswegs eine „leere Videokassette“ „irrtümlich entsorgt“ wurde usf.

Auch Herr RA G. hatte den Unterzeichneten gegenüber nach Erhalt der ersten Fassung eingeräumt, ein solches blosses Entschuldigungsschreiben entspreche weder den formulierten Vorgaben noch seinen eigenen Erwartungen.

So erfreulich es trotzdem sein mag, nach wievielen Anstössen und Jahren auch immer zum ersten Male überhaupt eine wie auch immer geartete schriftliche Entschuldigung wenigstens für die „irrtümlich entsorgten“ Gegenstände in den Händen zu halten: Eine blosse solche stand im eingangs erwähnten Gespräch klar nicht zur Debatte. Wie Sie, Herr Bezirksanwalt, nun in Übereinstimmung mit Herr RA G. darauf kommen, die Geschädigten sollten sich trotzdem nunmehr mit einer solchen zufriedengeben, mag Ihre und Herr G.s Sache sein. Hätten Sie, Herr Bezirksanwalt, dies jedoch bereits anlässlich des erwähnten Gesprächs zum Ausdruck gebracht, hätten alle Beteiligten getrost von Anfang an auf diese Übung verzichten können.

IV.

Unterzeichnete haben allen Respekt vor Beamtinnen und Beamten, die trotz ihrer bestimmt nicht immer einfachen Arbeit korrekt ihre Pflicht tun, keine Übergriffe begehen und solche auch nicht durch Kumpanei dulden. Wie vorgängig des erwähnten Gesprächs bei Ihnen im Büro von den Unterzeichneten erklärt: Wenn an diesem 5. Sept. 2000 alles so gelaufen wäre wie mit der einen dabei ausgestellten Quittung, hätten die Unterzeichneten keinerlei Grund für eine Anzeige gehabt und auch keine erstattet.

Leider mussten die Geschädigten jedoch auch ganz anderes erleben (wie Ihnen gegenüber bereits mündlich ausgeführt wohlbemerkt bei weitem nicht zum ersten Male). Dabei ist wohl allseits unbestritten, dass

1) durch verschiedene Gesetze, Verordnungen und Reglemente verbindlich festgelegt ist, wann und wie beispielsweise polizeiliche Sicherstellungen vorzunehmen und zu protokollieren sind.

Weiter ist wohl ebenfalls allseits unbestritten, dass durch Tatsachen und entsprechende Aussagen auch der beteiligten Beamtinnen und Beamten zweifelsfrei belegt wird, dass

2) im fraglichen Fall Vorschriften und Gesetze durch Beamte in massiver Weise missachtet wurden,

3) berechtigte Einwände dagegen durch die Geschädigten bis auf eine Ausnahme ungehört verhallten,

4) die Unterzeichneten durch das mutwillige und inkorrekte Verhalten von beteiligten Beamten in mehrfacher Weise nachhaltig geschädigt wurden, wobei

5) Beamte aus verschiedenen Gründen gegen die Geschädigten voreingenommen waren, sowie

6) die auftraggebenden und vorgesetzten Offiziere bis hinauf zum Kommando trotz Kenntnis dieser klaren Verstösse durch beteiligte Beamte gegen geltendes Recht über all die Jahre zu keinem Zeitpunkt konkrete Anstalten trafen, die Ordnung wiederherzustellen, und sei es auch nur durch die Erwägung interner Massnahmen.

V.

Mittlerweile liegt Dank Ihrer Initiative, Herr Bezirksanwalt Imholz, oben erwähntes Entschuldigungsschreiben vor, zwar lediglich für das „Reinigungspersonal“, aber doch immerhin von der Polizei. Dies ist zugegebenerweise und unbestreitbar Ihr und Herr RA G.s Verdienst. Immerhin sind jetzt – in dritter Fassung – die Geschädigten beide (!) im letzten Abschnitt namentlich erwähnt, wurde u.a. zudem aus „Flugblättern“ neu „Flugblätter etc.“, und es wird den Geschädigten schriftlich zugesichert: „Die Stadtpolizei hatte nicht die Absicht“, ihre „journalistische Freiheit zu tangieren und wird diesem Aspekt noch vermehrt Rechnung tragen“. Die Unterzeichneten sind sich durchaus bewusst, dies ist – erst recht verglichen mit diversen anderen vergleichbaren Fällen – leider alles andere als selbstverständlich.

VI.

Trotzdem bleibt zumindest bis zum heutigen Tage auch Ihrerseits, Herr Bezirksanwalt, nach wie vor unbestritten, dass

1) dadurch mit Ausnahme der „irrtümlichen Entsorgung“ sämtliche weiteren aufgeführten sowie aktenkundig belegten Tatsachen schlicht unberührt bleiben, sowie

2) auch das erwähnte zuletzt vorliegende Schreiben des Kommandos allein kaum etwas an der Tatsache zu ändern vermag, dass die Geschädigten unverändert weiterhin erhöht Gefahr laufen, dass auch in Zukunft Zürcher Beamte (etwa beim Ablick eines „blutgeil.com“-Klebers an einer Pinnwand in ihren Arbeitsräumen) aus vorbestehender Voreingenommenheit gegenüber den Unterzeichneten heraus sowie lediglich gedeckt „durch das Recht der entsicherten Dienstwaffe“, sich erneut „Freiheiten“ erlauben könnten beispielsweise nach dem Motto „Weil ich von den Geschädigten gefilmt und photographiert wurde, drängten sich einige Sicherstellungen auf“, respektive: „Blutgeil? Kennen wir. Protokoll? Brauchen wir nicht. Die Sachen seht ihr nie wieder.“

Zumindest bisher blieb auch Ihrerseits, Herrr Bezirksanwalt, ferner ebenfalls unbestritten, dass

3) solche Vorkommnisse und Zustände wie erwähnt alles andere als gesetzes- und vorschriftskonform zu werten sind, sowie

4) sämtliche hier und in vorherigen Abschnitten beanstandeten Vorkommnisse – mit einziger Ausnahme des unmittelbar oben unter 2) zuallerletzt zitierten Satzes – während des ganzen Verfahrens hindurch auch durch aktenkundige Aussagen nahezu sämtlicher beteiligter Beamtinnen und Beamten ständig immer wieder stets aufs Neue zweifelsfrei erhärtet wurden.

VII.

Fazit: Es war alles andere als Zufall, dass obgenannte Verstösse gegen geltendes Recht ausgerechnet in den Arbeitsräumen der Geschädigten stattfanden, und die betreffenden Beamten waren sich dessen auch durchaus durchgängig bewusst. Auch diese Tatsache ist durch die Akten zweifelsfrei erstellt.

Jedes weitere Vorgehen, das all diesen Tatsachen nicht vollumfänglich Rechnung trägt, wäre für die Geschädigten angesichts der geschilderten prekären Situation schlichtwegs unerträglich. Wie Sie, Herr Bezirksanwalt, selbst einräumen mussten, hätten die Geschädigten verschiedene Vorkommnisse dieser wahrhaft unsäglichen Angelegenheit schon mehrmals zum Anlass nehmen können, ihre bis zum heutigen Zeitpunkt durchwegs an den Tag gelegte – und ihnen auch von den involvierten Beamtinnen und Beamten attestierte – besonnene Haltung abzulegen. Dass die Geschädigten dies entgegen zugegebenerweise durchaus vorhandenen Affekten jedoch nicht taten, geschah wohlbemerkt aus der inneren Überzeugung heraus, dass es im Schweizerischen Rechtsstaat andere Mittel und Wege geben muss, den aufgelisteten Übergriffen inskünftig wirksam einen Riegel zu schieben. Unterzeichnete wären auch nach wie vor bereit, eine aussergerichtliche Einigung zu akzeptieren, die vorgenannten Erwägungen Rechnung trägt.

Die Unterzeichneten bitten deshalb Sie, Herr Bezirksanwalt Imholz, als Geschädigte erneut dringend, Kraft Ihres Amtes geeignete Massnahmen zu treffen, dass Unterzeichnete diese Überzeugung nicht eines Tages grundsätzlich hinterfragen oder gar bereuen müssten.

Mit freundlichen Grüssen    Seelenlos    Ärger

Kopie z.K. an:
- Hr. RA G.

- Kommando Stadtpolizei, Rechtsdienst, Herr lic. iur A. Müller





[Hervorhebungen durch ssi-media.com]

BEZIRKSANWALTSCHAFT V
FÜR DEN KANTON ZÜRICH
GEWALTDELIKTE

Unser Zeichen B-3/2001/834 6. März 2003
 

 EINSTELLUNGSVERFÜGUNG

 

Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich

hat in Sachen gegen

 

folgende Beamte der Stadtpolizei Zürich:
H. Sven, 10.01.1967
M. T., 01.04.1974
W. I., 25.03.1971
S. B., 04.07.1976
K. M., 09.02.1971
M. M., 18.02.1975
B. A., 04.03.1972
W. T., 18.09.1975
B. R., 27.05.1967
B. B., 29.12.1976
B. S., 25.12.1976
Zünd Erwin, 17.07.1954

alle c/o Stadtpolizei Zürich. 8001 Zürich

betreffend Amtsmissbrauch

 


- 2-

 

aus folgenden Gründen:

  1. Mit Verfügung vom 31.10.2001 stellte die Untersuchungsbehörde das Strafverfahren gegen die Angeschuldigten ein (act. 27). Der dagegen von den Geschädigten eingelegte Rekurs wurde vom Einzelrichter des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 8.02.2002 teilweise gutgeheissen. In Ziff. 2.9. der entsprechenden Erwägungen wird im Einzelnen festgehalten, welche Untersuchungshandlungen nach der Auffassung des Einzelrichters noch durchzuführen seien. Diese Untersuchungshandlungen wurden mittlerweile vorgenommen, wobei sich, gestützt auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten, das nachstehend unter Ziff. 3 festgehaltene Resultat ergab. Zunächst kann auf die Einstellungsverfügung vom 31.10.2001 und deren Begründung verwiesen werden.

   2. Mit Eingabe vom 23.11.2000 liessen die Geschädigten Ärger und Seelenlos gegen Beamte der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige einreichen wegen Amtsmissbrauchs. Im Wesentlichen wurde den Beamten der Stadtpolizei vorgeworfen, sie seien am 5. September 2000 gewaltsam und unter Verursachung von Sachschaden an den Türen in die Wohnung der Geschädigten an der Klosbachstrasse 5 in Zürich eingedrungen und hättten widerrechtlich, ohne im Besitz eines Durchsuchungsbefehls zu sein, die Wohnung durchsucht, in den privaten Räumen fotografiert und einige Gegenstände wie Drucksachen, eine; Videoblindkassette und Filmrequisiten beschlagnahmt und später teilweise vernichtet.

     In der Folge wurden diverse Abbklärungen bei der Eigentümerin der Liegenschaft Klosbachstrasse 5, der Immobilien Paradeplatz Zürich, und der Firma Keller und Steiner AG, die mit Bauarbeiten an der besagten Liegenschaft betraut war, durchgeführt. Sämtliche in den genannten Vorfall involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich wurden von der hiesigen Kantonspolizei zur Sache befragt. Die Untersuchung ergab folgendes Bild:

     Eigentümerin der Liegenschaft Klosbachstrasse 5 ist die Unternehmung "Immobilien Paradeplatz Zürich", v.d. Dr. Conrad Ulrich. Im Obergeschoss der genannten Liegenschaft wohnen - neben allfälligen weiteren Personen - die Geschädigten Ärger und Seelenlos, welche indes keine vertragliche Beziehung zur Eigentümerin aufweisen. Gemäss Schreiben von Dr. C. Ulrich handelt es sich bei ihnen um von der Eigentümerin unerwünschte Hausbesetzer, die unter dem Namen "Hausverein Klosbachstrasse 5" firmieren. Allein die im Erdgeschoss eine Boutique betreibende C. D., die im vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist, verfügt laut Eigentümerin über einen Mietvertrag.

     Im Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahrens war die Firma Keller und Steiner AG mit dem Errichten der Bauprofile für die geplante Ueberbauung des Grundstückes Klosbachstrasse 5 beauftragt. Als Gerüstebaumonteur F. W. und E. S.,

 


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Mitarbeiter der genannten Firma, ca. 10 Tage vor dem zur Diskussion stehenden Polizeieinsatz an einem Nachmittag, nachdem sie kurz zuvor von einem heimgekehrten Hausbewohner (einem Mann mit Rossschwanz) noch angesprochen worden waren, Einlass in die besagte Liegenschaft begehrten und an der Haustüre mehrmals läuteten, wurde die Türe nicht geöffnet, worauf sie nach einiger Wartezeit wieder abzogen. Die Information über dieses Vorkommnis ging mündlich über die Firma Keller und Steiner AG an die Gerüstebaufirma Conrad Kern und von da aus an die Immobilien Paradeplatz Zürich, deren Dr. Ulrich sich schliessslich an Fw mbA Erwin Zünd von der Stadtpolizei Zürich wandte und diese ausdrücklich ermächtigte, den Bauarbeitern nötigenfalls gewaltsam Zugang zum Dach zu verschaffen, wo die Visierprofile hätten gesetzt werden sollen. Die über diverse Personen geleitete Mitteilung lautete schliesslich gegenüber dem Beamten Zünd so bzw. wurde von diesem dahingehend verstanden, dass ein Mann mit Rossschwanz die Monteure anlässlich ihrer Vorsprache abgewiesen habe.

     In der Folge erteilte der Angeschuldigte FwmbA Erwin Zünd an Kpl Sven H., Gruppenchef Turicum/SMER, den Einsatzbefehl, der dahingehend lautete, falls nötig gegen den Willen der illegalen Hausbesetzer den Zutritt zur Liegenschaft Klosbachstr. 5 zu erzwingen, damit die Monteure auf dem Dach die Visierprofile anbringen konnten. FwmbA Zünd teilte Kpl H. mit, dass kein Hausdurchsuchungsbefehl vorliege, was aber nicht erforderlich sei, da die Hauseigentümerin ausdrücklich um dieses Vorgehen ersucht habe.

     Nach übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten verlief der Polizeieinsatz am 5.09.2000 folgendermassen:

     Als man bei der besagten Liegenschaft eingetroffen sei und wiederholtes Klingeln, Türpoltern und Anrufen der Bewohner nichts gefruchtet habe, habe Kpl Honegger die Hauseingangstüre aufdrücken lassen. Die Wohnungstüre im Obergeschoss sei ebenfalls eingetreten worden, nachdem die Bewohner trotz Eröffnung der Rechtslage das Aufsperren vom Vorweisen eines Hausdurchsuchungsbefehls abhängig gemacht hätten und sich die wartenden Beamten bedroht geglaubt hätten wegen eines Gegenstandes, den einer der Besetzer in der Hand gehalten und welcher sich im Nachhinein als Videokamera entpuppt habe. Die im inneren Treppengang betroffenen Männer seien sicherheitshalber einer Waffen- und Personenkontrolle unterzogen worden und hätten sich bis zum Aktionsende unter Aufsicht im Wohnzimmer aufgehalten. Aus Gründen der Eigensicherung seien danach alle Räume nach weiteren Personen durchsucht worden. Behältnisse seien nicht durchwühlt worden. Nur offen daliegende Sachen mit Verdacht eines ungesetzlichen Hintergrundes seien zur Ueberpfüfung mitgenommen oder fotografiert worden. Nachdem man auf dem Dach, welches man gemäss Ermittlungsresultat nur über die von den Besetzern

 


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verschlossene Treppe erreichen konnte, eine Hanfkultur entdeckt habe, habe man noch die BM-Fahndung beigezogen. Die Hanfkultur, die man nach Befragung der Hausbesetzer nicht eindeutig habe zuordnen können, sei abgeschnitten und danach vernichtet worden. In den besagten Räumlichkeiten habe man diverse Filmrequisiten zum Film "Blutgeil" gefunden, wie zwei Schlagwaffen, ausserdem eine selbstgebastelte Videohülle und Flugblätter mit verdächtigem Aufdruck, welche man daher zur Visionierung mitgenommen habe. Da die Beamten während der Aktion von den Geschädigten fotografiert worden seien, habe man auch den entsprechenden Film sichergestellt. Die Videohülle und die Flugblätter seien auf der Wache in einem angeschriebenen Effektensack deponiert worden. Dieser Effektensack sei irrtümlich durch das Reinigungspersonal für Abfall gehalten und entsorgt worden, weshalb die Rückgabe nicht mehr möglich gewesen sei. Die beiden Schlagwaffen seien zur Ueberprüfung an die Fachgruppe Brände/Anschläge weitergeleitet worden. Den beschlagnahmten Film habe man entwickelt und zusammen mit einer visionierten Videokassette den Geschädigten zurückgegeben.

     Die Version der angeschuldigten Beamten unterscheidet sich von der Darstellung gemäss Strafanzeige im Wesentlichen darin, dass in letzterer behauptet wird, den Bauleuten sei der Zutritt zur Liegenschaft nie verweigert worden. Ausserdem wäre es anlässlich des Polizeieinsatzes angemessen gewesen, an der Haustüre zu läuten und einen Moment zu warten, bis die Türe geöffnet worden wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Bauleute W. und E. vergeblich an der Türe geläutet haben, wodurch über Missverständnisse fördernde Umwege die Mitteilung zur Polizei gelangte, der Zutritt sei ihnen verunmöglicht worden. Weiter ist festzuhalten, dass die Polizeibeamten anlässlich ihres Einsatzes zuerst vergeblich mehrmals an der Eingangstüre läuteten und klopften und auch einige Zeit verstreichen liessen, bis sie sie schliesslich gewaltsam öffneten. Diese Darstellung wird gestützt durch die Aussagen des Bauarbeiters W. (pol. Befragung vom 30.07.01, S. 3).

   3. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob das Eindringen der Polizei in die Liegenschaft Klosbachstr. 5 ohne Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls rechtmässig war. Hiezu ist festzuhalten, dass die Immobilien Paradeplatz Zürich AG, welche die Polizei um deren Einsatz ersucht hat, Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft ist. Die Geschädigten ihrerseits hatten für ihren Aufenthalt in der Liegenschaft keinerlei Rechtstitel. Unter dem Aspekt der Eigentümerrechte und der Besitzesschutzregelung (Art. 926 ZGB) erscheint das Vorgehen der Eigentümerin und somit der Polizei als deren verlängerter Arm rechtmässig. Jedenfalls kann den Beamten unter diesem Blickwinkel kein vorsätzlich

 


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rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Dass; die Beamten nach dem Eindringen in die Liegenschaft aus Sicherheitsgründen die Räume oberflächlich inspizierten und Personenkontrollen vornahmen, erscheint ebenfalls rechtlich vertretbar, zumal sich die Beamten, die mit einem Zusammentreffen mit Widerstand leistenden Personen aus der Besetzerszene rechnen mussten, durch einen durch eine Türritze wahrnehmbaren Gegenstand (der sich aber später als Videokamera entpuppte) bedroht fühlten.

     Zur Durchsuchung der fraglichen Wohnung und der Sicherstellung von Gegenständen ist festzuhalten, dass die Durchsuchung nur oberflächlich vorgenommen wurde. So wurden etwa keine Behältnisse geöffnet und durchwühlt. Etwas anderes wurde auch von den Geschädigten nicht beobachtet (act. 35 S. 4; act. 36 S. 4).

     Die oberflächliche Durchsuchung erfolgte einerseits zwecks Feststellung, ob sich noch andere Personen in der Wohnung aufhielten, mithin zur Eigensicherung. Andererseits hatten sich aufgrund der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche Vorliegen von Straftaten ergeben. So sah man im unmittelbar neben dem Wohnraum gelegenen Büroraum auf einem Tisch mehrere, teilweise gefüllte Minigrips, Hanfreste und Utensilien, wie sie für das Abpacken und Wägen von Betäubungsmitteln verwendet werden. Weiter wurden eine Videohülle mit dem Titel "Blutgeil" und an einer Pinnwand Gegenstände wie ein Schlaginstrument, Uniformabzeichen und Flugblätter mit Hinweisen zum Film "Blutgeil" und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen vorgefunden. Schliesslich entdeckte man auf dem Dach auch noch eine Hanfplantage.

     Bei dieser Sachlage erscheint es gerechtfertigt, dass die Beamten ein Auge in die diversen Räumlichkeiten und auf das darin befindliche Mobiliar warfen und der Beamte Schneider sich erlaubte, zwecks möglicher Erhärtung der Verdachtsmomente die eine oder andere auf dem Tisch liegende Zeitschrift aufzuheben und darunter zu schauen. Dass der Beamte Schneider, nachdem er und seine Kollegen beim Einsatz durch die Geschädigten gefilmt worden waren, einige auf dem Schreibtisch befindliche Fotos oder Dias anschaute, um sich zu vergewissern, ob es sich um Aufnahmen von Polizeibeamten handelte, erscheint ebenfalls angemessen, müssen es sich die Beamten doch nicht gefallen lassen, heimlich fotografiert zu werden. Dass die Beamten ihrerseits die verdächtigen Gegenstände und die Pinnwand zwecks Beweissicherung fotografierten (die Fotos liegen nun bei den Akten) und teilweise sicherstellten (Schlaginstrument, Videohülle "Blutgeil", Minigrips mit Hanfresten, Flugblätter mit Hinweisen zum Film "Blutgeil" und unbewilligten Demonstrationen) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Aussage der Geschädigten, sie hätten gehört, dass jemand den Computer eingeschaltet habe, konnte nicht gestützt werden, nachdem die Angeschuldigten ein solches Vorgehen in

 


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Abrede stellten und die Geschädigten selber diesen Vorgang nicht sahen, sondern nur gehört haben wollen. Es kommt hinzu, dass dieser Vorwurf von den Geschädigten erst im Nachhinein, im Zusammenhang mit dem Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 31.10.2001, erhoben wurde (act. 35 und 36 je S. 5), was angesichts der umfassenden und detaillierten Strafanzeige doch bemerkenswert erscheint.

     Auch die Behauptung der Geschädigten, die Angeschuldigten hätten neben den erwähnten Sicherstellungen auch Zeitungen und Teile eines Manuskriptes mitgenommen, konnte nicht erhärtet werden. Dagegen anerkannten die Angeschuldigten, dass sie in der Wohnung noch kein Protokoll der sichergestellten Gegenstände angefertigt hatten. Ein solches habe man auf dem Polizeiposten verfasst bzw. in Bezug auf die vom Reinigungspersonal versehentlich entsorgten Flugblätter und Filmhülle noch verfassen wollen. Dieses Vorgehen der Beamten entspricht zwar nicht den Vorschriften, ist jedoch weder als Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken noch als krass unverhältnismässiges Mittel zu qualifizieren.

     Bei dieser Sachlage erscheint die Darstellung der Beamten, sie seien der Ansicht gewesen - und seien auch heute noch dieser Ansicht -, zur Vornahme der obumschriebenen Handlungen befugt gewesen zu sein, nachvollziehbar und glaubhaft, was auch für ihre Angabe zutrifft, dass sie nicht beabsichtigt hätten, den Geschädigten - sei es im Sinne eines direkten Vorsatzes oder Eventualvorsatzes - einen Nachteil zuzufügen.

   4. Unter all diesen Umständen ist den Angeschuldigten kein Verhalten nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches erfüllen könnte. Demzufolge ist das Verfahren unter Uebernahme der Kosten auf die Staatskasse einzustellen.

    Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Geschädigten eine Desinteressementserklärung in Aussicht gestellt haben für den Fall, dass sich die Stadtpolizei Zürich zu einer Entschuldigung wegen der auf dem Polizeiposten versehentlich abhanden gekommenen Gegenstände durchringen könne und ausserdem die Bereitschaft zur grösseren Sensibilisierung für Aspekte der journalistischen Freiheit signalisiere. In der Folge ist die Stadtpolizei diesen Anliegen erfreulicherweise nachgekommen, wie vom Rechtsvertreter der Geschädigten ausdrücklich anerkannt wurde. Dass die Geschädigten nun ihrem Teil der Abmachung nicht nachleben wollten, erscheint dagegen bedauerlich und wurde mit der Mandatsniederlegung ihres Rechtsvertreters vom 7.02.2003 quittiert.

     Den Angeschuldigten ist mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen keine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung zuzusprechen, zumal sie auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet haben.


 

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v e r f ü g t :

 

1.

Die Untersuchung wird eingestellt.

2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen.

3. Eine Umtriebsentschädigung oder eine Genugtuung wird den Angeschuldigten nicht zugesprochen.

4.

Mitteilung an:

•   die Staatsanwaltschaft zur Genehmigung

•   die Angeschuldigten (vorgenannt)

•   Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich, lic.iur. A. Müller, Bahnhofquai 3,
    Postfach 2214, 8021 Zürich

•   die Geschädigten

    •   Ärger, SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich

    •    Seelenlos, SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

•    die Kasse der Bezirksanwaltschaften l-V für den Kanton Zürich zur Verrechnung mit
     der Bezirksgerichtskasse Zürich

5.

Ein Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung kann innert 20 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, schriftlich begründet und unter Beilage dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich eingereicht werden.

Der Geschädigte, der Angeschuldigte sowie der Verzeiger können binnen 10 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, durch schriftliche Erklärung an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich gerichtliche Beurteilung des Entscheides über Kosten und Entschädigung verlangen. Erfolgt diese Erklärung ohne Begründung, so wird aufgrund der Akten entschieden.

Bezirksanwaltschaft V
für den Kt. Zürich

[Unterschrift]

BA lic. iur. M. Imholz

Genehmigt: Zürich, den 13.3.03
Der Staatsanwalt:

[Unterschrift]

Dr. Weder






[Dieser Rekurs entstand unter extremem Zeitdruck und enhielt eine peinliche Menge von Flüchtigkeitsfehlern, die hier stillschweigend korrigiert wurden.]

SSI, Pf 2122, CH-8031
Seelenlos, Ärger
Tel. 079 402 5667 (nachmittags)
PigBrother@ssi-media.com

Zürich, den 12.4.03

  EINSCHREIBEN
Einzelrichter
des Bezirkes Zürich
Postfach
8026 Zürich


B-3/2001/834

In Sachen

Ärger
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 1

und

Seelenlos
c/o SSI, Postfach 2122, 8031 Zürich
Rekurrent 2

gegen

Beamte der Stadtpolizei Zürich, insbesondere:

Sven H., 10.1.67
 
 
Rekursgegner 1
T. M., 1.4.74
 
 
Rekursgegner 2
I. W., 25.3.71
 
 
Rekursgegnerin 3
B. S., 4.7.76
 
 
Rekursgegner 4
M. K., 9.2.71
 
 
Rekursgegner 5
M. M., 18.2.75
 
 
Rekursgegnerin 6
A. B., 4.3.72
 
 
Rekursgegner 7



T. W., 18.9.75
 
 
Rekursgegner 8
R. B., 27.5.67
 
 
Rekursgegner 9
B. B., 29.12.76
 
 
Rekursgegner 10
S. B., 25.12.76
 
 
Rekursgegner 11
Erwin Zünd, 17.7.54
 
 
Rekursgegner 12


alle c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich

und

Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich,
vertr. d. BA lic iur Markus Imholz, Abt. B,
Molkenstr. 15/17, Pf 1233, 8026 Zürich
 
 
Vorinstanz

betreffend Amtsmissbrauch etc.

erheben Unterzeichnete Geschädigte hiermit

REKURS

gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 6. März 2003 mit folgenden

Anträgen:

1. Die die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 6. März 2003 sei aufzuheben.

2. Das Strafverfahren gegen die involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich sei fortzuführen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

3. Es sei ein anderer Bezirksanwalt damit zu beauftragen, der gewillt ist, den damit verbundenen Verpflichtungen auch nachzukommen.

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I. Formelles

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung ging bei den Unterzeichneten ein am 24. März 2003. Die Rekursfrist von 20 Tagen ist mit der vorliegenden Rekursschrift somit gewahrt.

II. Begründung

1. Die Vorinstanz macht in der vorliegenden 2. Einstellungsverfügung hauptsächlich geltend, den Angeschuldigten sei kein Verhalten nachzuweisen, welches den Tatbestand des Amtsmissbrauches erfülle. Dies primär mit der Begründung, die Aussagen der Angeschuldigten seien «übereinstimmend» rsp. «nachvollziehbar und glaubhaft» sowohl betreffend des Tathergangs wie auch dahingehend, die Angeschuldigten seien der Ansicht gewesen – und seien dies auch heute noch –, bei ihrem Vorgehen am 5. September 2000 zur Vornahme sämtlicher dabei getätigten Handlungen befugt gewesen zu sein, sowie dass sie den Geschädigten – sei es im Sinne eines direkten Vorsatzes oder Eventualvorsatzes – keinerlei Nachteil hätten zufügen wollen.

2. Dazu ist zunächst einmal festzuhalten, dass es wohl kaum der Sinn des Strafgesetzbuches sein kann, lediglich in denjenigen Fällen Anklage zu erheben, in welchen sich die Angeschuldigten geständig zeigen.
Zweitens stimmt diese Zusammenfassung des Sachverhalts – worauf an verschiedener Stelle noch genauer einzugehen sein wird – in wesentlichen Teilen nicht mit der vorliegenden Aktenlage überein, ja nicht einmal mit den Aussagen der betreffenden Beamtinnen und Beamten.
Drittens ist – wie schon in Bezug auf die 1. Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2001 – erneut zu konstatieren, dass es die Vorinstanz insbesondere in der Frage der erfolgten Durchsuchung der genannten Liegenschaft sowie betreffend der dabei getätigten Sicherstellungen unterlässt, den Sachverhalt und die Rechtslage in Bezug auf das Vorgehen der involvierten Beamten der Stadtpolizei soweit zu klären, dass eine Verurteilung durch das Gericht ausgeschlossen werden kann. Darüberhinaus unterlässt es die Vorinstanz, die in der Verfügung des Einzelrichters vom 8. Feb 2002 auf S. 10 klar umschriebenen Präzisierungen beispielsweise in Bezug auf § 88 StPO sowie § 96 StPO konkret zu untermauern. Stattdessen wird lediglich pauschal auf die «übereinstimmenden» rsp. «glaubwürdigen» Aussagenen der Angeschuldigten abgestellt und darüberhinaus einmal mehr der massgebliche Sachverhalt dahingehend zusammengefasst, dass die involvierten Beamten in einem möglichst günstigen Licht erscheinen, um so eine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens präsentieren zu können. Dieses für eine Anklagevertretung wohl doch eher unorthodoxe Vorgehen wurde bereits im gutgeheissenen Rekurs vom 4. Dezember 2001 gegen genannte 1. Einstellungsverfügung bemängelt, auf welchen

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  inkl. der dazugehörigen Eingabe der unterzeichneten Geschädigten deshalb verwiesen wird.
Wieder und wieder ist notabene viertens in diesem Verfahren leider durchgängig stets aufs neue zu konstatieren, dass die Vorinstanz kaum Willens scheint, nur schon das Verfahren in Gang zu halten, geschweige denn wesentlichen Sachverhalten und Fragen auf den Grund zu gehen. Nur schon ein flüchtiger Blick ins Aktenverzeichnis offenbart, dass sie ohne vorherige – in der Regel mehrfache – Aufforderung der Geschädigtenvertretung kaum je Anstalten trifft, längst überfällige Schritte zu unternehmen. Sage und schreibe 2 Jahre dauerte es beispielsweise, bis sie sich durchringen konnte, die Angeschuldigten doch noch einzuvernehmen. Bis auf den heutigen Tag unterlässt es die Vorinstanz u.a. tunlichst, auch nur in geringster Form auf die in den Akten wiederholt deutlich zu Tage tretenden Anzeichen einzugehen, dass zumindest einige der involvierten Beamten aus verschiedenen Gründen von Anfang an den Geschädigten gegenüber alles andere als unvoreingenommen waren, was sich zweifellos auch in ihrem Verhalten entsprechend auswirkte. Auch anderweitig demonstriert die Vorinstanz Mal für Mal primär Desinteresse und gebärdet sich stattdessen wiederholt, als wäre sie statt Vertreterin der Anklage die bestellte Verteidigerin der Angeschuldigten.

3. Generell entspricht die neue Einstellungsverfügung – abgesehen von der platzgewinnenden Umschaltung auf 1 1/2 zeiligen Abstand – weitgehend der vorherigen. Zwar wurde unter Ziffer 2 letzten Abschnitt das verräterische Motto, es sei mangels einer «zuverlässigen Aussage einer unvoreingenommenen Drittperson» «„in dubio pro reo“ […] von der für die Angeschuldigten günstigeren Version auszugehen» gestrichen. Trotzdem feiert es bei den nunmehr in Ziffer 3 angefügten Ergänzungen unter dem neu eingeführten, quasi selbsterklärenden Stichwort «verdächtige Gegenstände» weiterhin fröhlich Urstände. Zwar proklamiert die Vorinstanz zur Rechtfertigung der «Durchsuchung» fraglicher Liegenschaft sowie der dabei getätigten «Sicherstellungen», es hätten «sich aufgrund der ersten Wahrnehmungen Hinweise auf das mögliche Auftreten von Straftaten ergeben» (EV, S. 5). Nirgendwo wird jedoch – mit einer einzigen noch zu behandelnden Ausnahme – insbesondere betreffend der vom Angeschuldigten B. S. sichergestellten «verdächtigen Gegenstände» auch nur der geringste Versuch einer Erklärung unternommen, um was für «Straftaten» es sich dabei eigentlich konkret handeln soll, rsp. welche Gesetzesartikel dadurch im Einzelnen allenfalls tangiert wären. Dies wäre jedoch die für eine Einstellungsverfügung unerlässliche Voraussetzung gewesen dafür, dass eine Verurteilung durch das Gericht ausgeschlossen werden kann. Ist diese nicht erfüllt, muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, involvierte Beamte hätten tatsächlich durch die getätigten (und in der Folge «irrtümlich» vernichteten) «Sicherstellungen» ihre Kompetenzen

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  deutlich überschritten. Es kann nicht angehen, einzig gestützt auf das „Recht der gezogenen Dienstwaffe“ faktisch nach Belieben irgendwelche Gegenstände und Unterlagen einzusammeln und damit die Privatsphäre, die Eigentumsrechte, das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Medienfreiheit der Geschädigten massiv zu beinträchtigen. Der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ist damit erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht mussten sich – wie sich zum Teil auch anhand ihrer eigenen Aussagen zweifelsfrei erhärten lässt – die betreffenden Beamten der Unzulässigkeit und Unverhältnismässigkeit klar bewusst gewesen sein.

4. Unter anderem erwähnt die Vorinstanz unter der erwähnten neuen Rubrik «verdächtige Gegenstände» nebst der obligaten sogenannten «Videohülle mit dem Titel „Blutgeil“» ausserdem «an einer Pinnwand ein Schlaginstrument, Uniformabzeichen und Flugblätter mit Hinweisen zum Film „Blutgeil“ und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen». (In der vorherigen, aufgehobenen Einstellungsverfügung war noch etwas schlichter lediglich von «Schlaginstrumenten», «Flugblättern» und «Videoverpackungen» die Schreibe.) Auf diese Gegenstände als solche wird noch zurückzukommen sein. Nehmen wir jedoch zunächst getrost einmal an, es handle sich bei diesen Gegenständen jeweils tatsächlich um das, wofür sie die Vorinstanz ohne weitere Beweisführung zu verkaufen versucht. Mit der einzigen Ausnahme des «Schlaginstruments», für welches – allerdings unzutreffend – «irgendwelche Verstösse […] z.B. gegen das Waffengesetz» als Sicherstellungsgrund vorgebracht werden (vgl. act 42, S. 3), hat weder die Vorinstanz in ihrer Einstellungsverfügung noch irgend ein einziger Beamter anlässlich der von der Vorinstanz neu durchgeführten Einvernahmen auch nur ansatzweise darlegen können, worin bei diesen «verdächtigen Gegenständen» jeweils konkret ein Verdacht auf eine strafbare Handlung bestanden haben könnte, der allenfalls einen rechtsgenügenden Grund für eine Sicherstellung dargestellt hätte. Am Einzelbeispiel betrachtet ist vielmehr genau das Gegenteil der Fall:

Betreffend des von ihm als «selbergemachten Videohülle» bezeichneten Gegenstandes führte der beschlagnahmende Beamte B. S. beispielsweise aus:

«Da ich wusste, dass dieser Film [sic!] gerichtlich verboten war, habe ich diese vorsorglich auch sichergestellt, um abzuklären, ob eine deliktische Handlung vorliegt. Um einen Hinweis dazu zu erhalten, habe ich die herumliegenden Heftchen oberflächlich durchgeschaut.» (act 42, S. 3)

Wie der Beschuldigte damit selbst zu Protokoll gibt, war er sich durchaus bewusst, dass diese «selbergemachte Videohülle» allein in keiner Weise – wie von der StPO als Sicherstellungsgrund zwingend gefordert – als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage käme. Weshalb

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  er es dann trotzdem als legitim empfand, diese ungeachtet des aktenkundigen Protests der Geschädigten mitzunehmen, vermag er in keinerlei Weise «glaubhaft» zu machen.

Betreffend der in der Wohnung angetroffenen «Flugblätter», von denen er ebenfalls «verschiedene […] sichergestellt» hatte, gab er zu Protokoll:

«Es standen politische Slogans drauf. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern. Aufrufe zu Demonstrationen, soweit ich mich erinnere.» (act 42, S. 2)

Wiederum kann der Beamte B. S. in keinerlei Art und Weise irgend einen auch nur im entferntesten Sinne rechtsgenügenden Sicherstellungsgrund glaubhaft machen. Stattdessen versteigt er sich in die – worauf noch einzugehen sein wird – alles andere als «glaubhafte» Schutzbehauptung, die Geschädigten hätten ihm die Mitnahme ausdrücklich erlaubt. (act 42, S. 3)

Bezüglich des von der Vorinstanz als weiteren «verdächtigen Gegenstand» rubrifizierten «Uniformabzeichens» gab der Einsatzleiter vor Ort, Kpl. Sven H., zu Protokoll:

«Es gab auch noch eine Polizeipatte. Da wusste ich nicht, ob es eine Original-Patte war.» [Auf den Vorhalt, ob er meine, eine solche gehöre nicht an eine Pinnwand:] «Ja. Das ist „Staatsmaterial“.» (act 39, S. 3)

Fazit: Auch bei diesem letzten oben erwähnten «verdächtigen Gegenstand» nirgends auch nur die leiseste Spur eines rechtsgenügenden Verdachts im Sinne von Art. 96 StPO, womit obgenannte Sicherstellungen (oder auch nur schon die von der Pinnwand erstellten Fotos) klar ungerechtfertigt getätigt worden sind.

5. Völlig aus der Luft gegriffen ist zudem – um auf die übrigen oben erwähnten «verdächtigen Gegenstände» als solche zurückzukommen – die von der Vorinstanz geäusserte Behauptung, die eingedrungenen Beamten hätten «an einer Pinnwand […] Flugblätter mit Hinweisen zum Film „Blutgeil“ und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen vorgefunden». Weder ergibt sich dies aus den Aussagen, noch lässt es sich sonst irgendwie anhand der Akten belegen. Vielmehr beweisen die von der Polizei «zwecks Beweissicherung» erstellten Aufnahmen genau das Gegenteil: Nirgends finden sich darauf weder auch nur ein einziges Flugblatt mit «Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen» noch solche mit «Hinweisen zum Film „Blutgeil“». Hingegen wurden – wohl kaum ganz zufällig – mehrfach die dort angebrachten Abziehbilder zur Homepage www.blutgeil.com deutlich sichtbar ins Bild gerückt. Eines davon befand sich auf der dort hängenden sog. «Schlagwaffe».
Bei letzterer handelte es sich in Tat und Wahrheit (wie auch bei den weiteren sichergestellten «Schlagwaffen») um ein Filmrequisit. Dies

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  wurde auch von involvierten Beamten so erkannt und in den Aussagen entsprechend bezeichnet (vgl. z.B. act. 48, S. 2). Auch die Überprüfung durch den verantwortlichen Einsatzleiter Zünd ergab bekanntlich, dass das vom Angeschuldigten B. S. ins Feld geführte Waffengesetz in keinerlei Weise tangiert war. Auch die wiederkehrenden Schutzbehauptungen des Angeschuldigten B. S., es sei notwendig gewesen, diese Filmrequisiten zwecks «Eigensicherung» sicherzustellen, wurden übrigens von keinem einzigen der übrigen involvierten Beamten geteilt. Es findet sich im Gegenteil nirgends auch nur eine einzige Aussage, es sei von den unterzeichneten Geschädigten zu irgendeinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete physische Bedrohung ausgegangen. Seitens der Polizei bestanden zudem auch keinerlei Bedenken, die Bauarbeiter schutzlos allein in der betreffenden Liegenschaft zurückzulassen. Bekanntlich zogen sämtliche Beamte ab, lange bevor diese das Bauvisier fertig erstellt hatten.
Betreffend der sogenannten «Videohülle mit dem Titel „Blutgeil“» war sämtlichen Beteiligten, welche diese jemals selbst in der Hand hatten, unmittelbar klar, dass es sich dabei – wie auch mehrfach in den Akten festgehalten – konkret nicht um eine «Videohülle» im eigentlichen Sinne des Wortes handeln konnte, sondern vielmehr um eine aus Wellkarton handgefertigte, nichtfunktionale Hüllenattrappe, die sich zudem auch nicht öffnen liess. Insbesondere dem Angeschuldigten B. S. dürfte diese Tatsache zweifelsfrei bewusst geworden sein, bevor er sich in der Folge von der «selbstgebastelten Hülle» ab- und (angeblich «oberflächlich») den «herumliegenden Heftchen» zuwandte in der Hoffnung, möglicherweise dort auf den gesuchten «Hinweis» betreffend «Werbung für diesen Film oder solche Dinge» zu stossen.
Fazit: Während die in der angefochtenen Einstellungsverfügung verwendeten Termini «Videohülle mit dem Titel „Blutgeil“» sowie «sichergestellte Schlaginstrumente» angesichts der in den Akten zu Tage tretenden Tatsachen zumindest als tendenziös zu werten sind, sind die vorgebrachten Behauptungen betreffend an der Pinwand angetroffenen «Flugblättern mit Hinweisen zum Film „Blutgeil“ und Aufrufen zu unbewilligten Demonstrationen» schlichtwegs falsch – und tragen im übrigen in keinerlei Art und Weise oder Form zur Klärung der in diesem Verfahren wesentlichen offenen Fragen bei, sondern dienen im Gegenteil aktiv deren Vernebelung. Einmal mehr ist zu konstatieren: Offensichtlich scheut sich die Vorinstanz, ihrer eigentlichen Pflicht nachzukommen.

6. Ein Kernpunkt der vorinstanzlichen Behauptung, es sei keinem einzigen der involvierten Beamten zu irgendeinem Zeitpunkt weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht irgendein tatbeständliches Verhalten nachzuweisen, bildet wie erwähnt die These, dies werde hauptsächlich durch die «übereinstimmenden» sowie «nachvollziehbaren und glaubhaften» Aussagen der Angeschuldigten zweifelsfrei bewiesen. Ob nun damit die Aussagen verschiedener Beamter in Vergleich – etwa in

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  Bezug auf die «Einwilligung» der Geschädigten zur «Sicherstellung» von Flugblättern – oder beispielsweise generell diejenigen etwa des Angeschuldigten B. S. zu verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf des Verfahrens gemeint sind: Auch hier ergibt die Probe aufs Exempel freilich wieder und wieder genau das Gegenteil. Nicht einmal betreffend der – auch nach Auffassung des Einzelrichters, siehe Verfügung vom 8. Februar 2001, S. 9 f. – zentralen Frage, wer denn nun die «Sicherstellungen» letztlich angeordnet hatte, bzw. welcher Auftrag damit konkret verbunden war, vermögen betreffende Beamte nur schon befriedigende, geschweige denn «übereinstimmende» oder gar «glaubhafte» Aussagen beizutragen:

Der aufraggebende Einsatzleiter Zünd führte auf Frage betreffend Anordnung von Sicherstellungen aus:

«Es ging nicht um die Hausbesetzung als solche. Wenn wir darüber gesprochen haben, Ausschau zu halten, dann sicher in der Meinung, dass man sich zwecks Eigensicherung richtig verhalten sollte.»

Vorhalt: Also Augen offen halten für allfällige mögliche Komplikationen?

«Ja, um solche auszuschliessen.»

Vorhalt: Aber eine eigentliche Hausdurchsuchung sollte nicht durchgeführt werden?

«Nein, das war jedenfalls nicht Inhalt meines Auftrags.»

Vorhalt: Kann man das Motto so zusammenfassen: Augen offen, aber Hände im Hosensack?

«Grundsätzlich ja.» (act 46, S. 2f.)


Der vor Ort verantwortliche Einsatzleiter Sven H. gab hingegen zu Protokoll:

«Dann habe ich Rücksprache genommen mit FW Zünd, er ist Chef der Fachgruppe Brände/Anschläge. Er war der Auftraggeber dieser Aktion. Er hat mir wörtlich gesagt, dass man auf eine eigentliche Hausdurchsuchung verzichtet, dass man die Räume nur oberflächlich anschauen würde und dass man lediglich Ausschau halten sollte nach allfälligen Gegenständen, die im Hinblick auf Hausbesetzungen und Anschläge, z.B. Bekennnerschreiben, Feuerwerkskörper, eine Rolle spielen würden.» (act. 39, S. 2f.)

Der beschlagnahmende Angeschuldigte B. S. wiederum präsentierte eine dritte Version:

Vorhalt: Hat jemand den Auftrag gegeben zu den Sicherstellungen, die sie gemacht haben, oder kam dies aus eigener Initiative?

«Dies kam aus eigener Initiative, wobei gerade bei den beiden Schlagstöcken die Eigensicherung für mich eine grosse Rolle spielte.» (act. 42, S. 3)

Erhellend auch B. S. weitere Begründung (welche so nebenbei kaum «übereinstimmend» ist mit seiner oben erwähnten Schutzbehauptung, irgendwelche «Sicherstellungen» von Flugblättern seien im Einverständnis mit den Geschädigten getätigt worden):

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  Vorhalt: Waren Sie der Meinung, dass Sie befugt waren, die Dinge zu tun, die Sie getan haben?

«Ja.»

Vorhalt: Auch noch, nachdem Sie darauf hingewiesen worden waren von den Hausbewohnern, dass sie nicht berechtigt seien?

«Ja. Ich selber war sogar der Meinung, dass es angebracht gewesen wäre, eine Hausdurchsuchung durchzuführen, aber diese haben wir nicht durchgeführt.» (act. 42, S. 4)

Diese Aussagen stehen weiterhin in krassem Widerspruch zur vom selben Angeschuldigten B. S. ursprünglich aufgetischten 4. Version:

«Die ausgerückten Beamten wurden während des ganzen Einsatzes durch Ärger und Seelenlos fotografiert. Darum drängten sich Massnahmen auf, worauf wir diverse Gegenstände sicherstellten.» (Verfügung betr. präv. Sicherst. v. 2 Schlagwaffen, 15.9.00, S. 3)

Bezeichnenderweise wird hier in der ersten aktenkundigen Äusserung des Angeschuldigten B. S. zum Thema in keiner Weise auf irgendeine «Einwilligung» verwiesen. Kaum überraschend bleibt er überdies bis zum heutigen Tag die Antwort schuldig, wie die bekanntermassen in der Stube festgesetzten Geschädigten «während des ganzen Einsatzes» hätten Fotos erstellen können.
Fazit: Weder kann aus den Akten «übereinstimmend» und «glaubwürdig» erstellt werden, wie es konkret zu den vom Angeschuldigten B. S. getätigten, später «irrtümlich vernichteten Sicherstellungen» kam, noch wird einmal mehr eine auch nur im entferntesten Sinne rechtsgenügende Begründung für dieselben ersichtlich.

7. Auch betreffend der ohne Einwilligung der Geschädigten in ihren Räumen erstellten Fotografien bleibt unklar, welchem rechtsgenügenden offiziellen Zweck sie allenfalls hätten dienlich sein sollen. Bezeichnenderweise wurden auch erst auf mehrmaliges Drängen des Geschädigtenvertreters hin nach gut 2 Jahren auch die bisher unterschlagenen nun scheints doch noch den Akten beigefügt (vgl. die Bemerkung der Vorinstanz auf S. 5 in der angefochtenen Einstellungsverfügung: «die Fotos liegen nun bei den Akten»). Keiner der befragten Angeschuldigten war fähig, eine «glaubhafte» Erklärung zu liefern, auf welcher Rechtsgrundlage sie erstellt und später wo und wie verwertet wurden. Auch betreffend des konkreten Auftrags sind die Aussagen der Angeschuldigten einmal mehr lediglich dahingehend «übereinstimmend», dass ihn niemand erteilt haben will.

So behauptet z.B. der verantwortliche Einsatzleiter Zünd, seines Zeichens Chef der sogenannten «Fachgruppe Brände/Anschläge»:

Vorhalt: Es wurden auch Fotografien gemacht. Haben Sie den Auftrag dazu

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  erteilt?

«Nein. Es gilt die gleiche Antwort wie vorher. Ein Auftrag von mir bestand nicht.» (act 46, S. 3)

Was ihn jedoch nicht davon abhielt, post festum unverzüglich die Übergabe der erstellten Fotos an ihn anzuordnen (vgl. Bericht v. 9.5.01 S. 2: «Weiterleitung sämtlicher Sachen samt Rapport zu mir»). Obwohl die Geschädigten sich umgehend telefonisch bei ihm darüber beschwerten und die vollständige Einsicht in die in sämtlichen Wohn- und Büroräumen erstellten Bilder sowie Vernichtung der Negative verlangten, erhielten sie entgegen anfänglichen Versprechungen am 27.9.00 lediglich 4 Abzüge. Ein rechtsgenügender Grund für die Erstellung konnte der Angeschuldigte Zünd den Geschädigten schon damals nicht nennen.

Auch der Angeschuldigte Sven H., Einsatzleiter vor Ort, kann zur Frage des Auftrags wenig Klärendes beitragen:

Frage: Wurde in der Wohnung fotografiert? Wenn ja, wehalb?

«Ja. Wer den Auftrag erteilte, weiss ich nicht mehr. Möglicherweise war ich es. Sämtliche Aufnahmen sind als Beilage in den erstellten Berichten erwähnt.» (Einvernahme Kapo, 14.8.01, S. 6)

Zur Frage, weshalb die Fotos nicht vollständig zu den Akten kamen, kann in der Folge der Angeschuldigte H. nichts beitragen. Auch betreffend einer Rechtsgrundlage namentlich der im Hausinnern von Pinnwand und sonstigem Wandschmuck erstellten Aufnahmen erweisen sich seine Aussagen als wenig ergiebig:

Vorhalt: Wurden Fotoaufnahmen gemacht?

«Ja.»

Vorhalt: Warum?

«Die ersten Fotos machten wir [sic!] vom Dachgeschoss, von der Hanfplantage. Dann machten wir Fotos vom Wohnungsinnern, von dem, was wir so gesehen haben.» (act. 39, S. 3)

Als Begründung führt der Gruppenführer weiter an:

«Da war eine Pinnwand mit diversen Sachen drauf, die haben wir auch fotografiert. Es war da z.B. eine Art Alt-Stadtrat oder Alt-Bundesrat drauf, der abgeändert wurde in ein Gesicht, das wie dasjenige von Hitler aussah.»

Vorhalt: Warum die Aufnahmen dieses abgeänderten Gesichts? Kam Ihnen dies etwas „gschmuch“ vor?

«Ja.[…]» (act 39, S. 3)


Auch wenn der Angeschuldigte kaum etwa dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass das – notabene in keinerlei Hinsicht «verfremdete», siehe auch Polaroidaufnahmen Kapo – Portrait von Marcel Pilet-Golaz (1889-1958, Bundesrat von 1928-1944) selten in Schulbüchern anzutreffen ist: Eine rechtsgenügende Begründung stellt diese haltlose

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  Unterstellung fraglos nicht dar. Hingegen illustriert sie deutlich, dass der Angeschuldigte – worauf noch einzugehen sein wird – nur allzuschnell bereit ist, den Geschädigten irgendwelche Unregelmässigkeiten zu unterstellen. Zur Frage, wer den Auftrag zur Erstellung genannter Fotos erteilt hat, kann der Angeschuldigte Sven H. im übrigen nichts weiter beitragen, noch wurde er – bezeichnenderweise – durch die Vorinstanz hierzu weiter angehalten.

Der Angeschuldigte T. M. als ausführender Fotograf gibt hingegen zu Protokoll:

«[…] und dann hat mir mein Gruppenführer gesagt, ich solle noch eine Pinwand fotografieren, wo es Zeitungsartikel und andere Sachen drauf hatte.» (act. 40, S. 2f)

Darüberhinaus unternimmt auch der Angeschuldigte T. M. nicht den geringsten Versuch zur Nennung einer Rechtsgrundlage.

Fazit: Einmal mehr treten nirgendwo in den Akten die von der Vorinstanz proklamierten «übereinstimmenden» und «glaubhaften» Aussagen zu Tage, geschweige denn eine rechtsgenügende Begründung für das Erstellen erwähnter Fotoaufnahmen. Hingegen demonstriert die Vorinstanz mit kaum zu wünschen übrig lassender Deutlichkeit, dass sie letztlich schlicht alles andere als ernstlich interessiert ist, eine solche überhaupt zu finden rsp. zu erfragen.

8. Auch betreffend der «sichergestellten» Foto- und Videofilmen existiert keine Rechtsgrundlage. Auch hier ist der diesbezügliche Protest der Geschädigten – soweit sie bei den «Sicherstellungen» Zeugen waren – in den Akten zweifelsfrei erstellt, vgl. hierzu die Ausführungen der Angschuldigten I. W., welche den Fotofilm beschlagnahmte (notabene als einzige löbliche Ausnahme gegen Aushändigung einer Quittung, wie es sich eigentlich gehört):

«Die beiden Hausbesetzer haben uns wiederholt vorgeworfen, unser Handeln wäre rechtswidrig, nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern auch die Beschlagnahmungen.» (Einvernahme Kapo., 6.8.01, S. 4.)

Entgegen der Annahme des Einzelrichters (siehe Verfügung vom 8.2.02, S. 8) sind hierbei zudem betreffend der Beschlagnahmung erwähnten Negativfilms sowie einer bespielten Videokassette ebenfalls aus einer Kamera heraus «die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 3 OR (Selbsthilfe)» klar nicht gegeben, vgl. u.a. folgendes Votum des amtierenden Kommandanten der Stadtpolizei Zürich:

« Zusammenfassend halte ich also fest:
[…]
3. Filmmaterial von Journalisten darf nicht lediglich wegen des Verdachts betreffend

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  Portraitaufnahmen von Polizeibeamten beschlagnahmt werden. […] (Mediengespräch Polizeidepartement vom 29.5.02, Eingangsvotum Kommandant, S. 2)

Vgl. in diesem Zusammenhang ferner das Bundesgerichtsurteil von 18.10.2002 (1P.240/2002 /RrF) sowie die Dienstanweisung 8201 bzw. 8903 der Stadtpolizei Zürich betreffend Bildaufnahmen von Polizeiangehörigen und Sicherstellung von Bild-, Ton-, und Datenträgern vom 18. Oktober 2002, welche ausdrücklich festhält, dass eine Sicherstellung von Bildträgern oder Kameras auch dann zu unterlassen ist, wenn eine Bildaufnahme nach Auffassung des betroffenen Polizeibeamten in unzulässiger Weise in dessen Privatsphäre eingreift.
Bezeichnenderweise wollen jedoch sowohl die Vorinstanz wie auch beispielsweise der Angeschuldigte B. S. noch am 8.11.02 nichts von obgenannten Entscheiden und Vorschriften wissen, sondern sind nach wie vor übereinstimmend der Ansicht, der Umstand, dass der Angeschuldigte es «nicht korrekt» findet, dass er gefilmt oder fotografiert worden sei, berechtige ihn überdies, nebst in «frei herumliegenden Zeitungen und Journalen» sich auch ungeniert mit Teilen des Fotoarchivs der Geschädigten zu verlustieren:

«[…] Es sind Fotos herumgelegen. Darauf waren Polizisten abgebildet und diese Fotos habe ich angeschaut.»

Vorhalt: Haben Sie gedacht, dass mit diesen Aufnahmen von Polizisten irgend etwas Illegales verbunden war?

«Es hätte sein können, dass es sich um Portraitaufnahmen handelt, da wir selber ja bei diesem Zusammentreffen auch gefilmt worden sind.»

Vorhalt: Und Sie finden es nicht korrekt, wenn Sie ohne gefragt zu werden, fotografiert oder gefilmt werden?

«Das ist richtig.» (act. 42, S. 4)

Vgl. hierzu auch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, in welchem unbeirrt fabuliert wird, das Durchsehen von «Fotos oder Dias» (letztere übrigens aus einer geschlossenen Box heraus) «erscheint ebenfalls angemessen, müssen es sich die Beamten doch nicht gefallen lassen, heimlich fotografiert zu werden.» (S. 5) Weiter ist auch nirgends in den Akten erstellt, dass die eindringenden Beamten «gefilmt» wurden. Auch die Vorinstanz hält hierzu andernorts lediglich fest (S. 5), die Beamten hätten sich durch einen «Gegenstand (der sich aber später als Videokamera entpuppte) bedroht» gefühlt. Die Videokassette darin wurde in der Folge bekanntlich buchstäblich hinter dem Rücken der Geschädigten sichergestellt und durch die Polizei visioniert, wobei die fraglichen Beamten sich diverse Szenen aus dem Privatleben der Geschädigten zu Gemüte führten, allein, es waren keine Aufnahmen von Polizeibeamten darunter. Wäre das Gegenteil zutreffend gewesen, hätten die Beamten zudem fraglos die entsprechenden Internetausdrucke von einer der von den Geschädigten betriebenen Homepages ihrem Rapport beigelegt.

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  Überaus bezeichnend auch, dass die Stadtpolizei Zürich – auch wenn hierfür die am 5.9.00 vor Ort agierenden Bematen keine Schuld trifft – in Sachen «Portraitaufnahmen» und den unter diesem Motto beschlagnahmten (laut Berichten von Betroffenen gelegentlich «irrtümlich belicheteten» oder sonstwie in Mitleidenschaft gezogenen) Foto- und Videofilmen offenbar wider besseren Wissens jahrzehntelang gegen geltendes Recht verstiess.

9. Hierzu kann im übrigen gar nicht genug betont werden, dass es notabene alles andere als Zufall ist, dass die Geschädigten – obwohl juristische Laien – bezüglich der fehlenden Rechtmässigkeit von Beschlagnahmungen von Bildträgern bereits an besagtem 5.9.00 nachweislich besser informiert waren als sämtliche übrigen in diesem Verfahren Beteiligten noch mehr als 2 Jahre später. Ebensowenig war es ein Zufall, dass die Beamten auf der Pinnwand nebst «blutgeil.com»-Klebern Ausschnitte von Zeitungsartikeln vorfanden, welche hauptsächlich die Polizei behandelten, noch dass der Angeschuldigte B. S. im «Büro» auf dem Schreibtisch u.a. «Fotos oder Dias» mit «Aufnahmen von Polizeibeamten» aufstöbern konnte. Die Erklärung für diese auf den ersten Blick erstaunlich anmutenden Tatsachen liegt darin verborgen, dass sich die Geschädigten als unabhängige Medien- und Kulturschaffende seit Jahrzehnten ausgiebig mit präzise ebensolchen wenig erfreulichen Aspekten der realexistierenden Polizeiarbeit befassen. Ein Umstand, der auch nicht nur dem lokalen Polizeikorps ebenfalls seit Jahrzehnten bekannt ist. Wenig überraschend werden die Geschädigten aus diesen Gründen auch von der Stadtpolizei Zürich seit Jahr und Tag mit gelinde gesagt wenig Wohlwollen auf ihrem Lebensweg „begleitet“. Seit gut 20 Jahren werden sie fichiert für so verabscheuungswürdige Verbrechen wie Herausgabe von Büchern, Mitarbeit bei Zeitschriften, Organisieren von Ausstellungen, Versenden von Musik-Demotapes etc.etc. Obwohl u.a. auch involvierte Angeschuldigte die Geschädigten in eine Gewalttäter-Ecke abzudrängen versuchen, sind letztere jedoch bisher nie als solche in Erscheinung getreten. Der einzige Grund, weshalb sie in dieser Beziehung seit Jahrzehnten behelligt werden, ist das Kapitalverbrechen, mit publizistischen und kulturellen Mitteln eine andere Meinung zu vertreten.

10. Als kleines Besipiel hierfür in der Beilage eine Kopie der Titelseite einer Zeitung aus dem Jahre 1994, von der die Geschädigten von allem Anfang an dezidiert die Meinung vertraten, diese aufgrund ihres Grossformats im Effektensack des Angeschuldigten B. S. zweifelsfrei erkannt zu haben (vgl. hierzu auch S. 1 des der Verfügung betr. Personenüberprüfung in besetzter Liegenschaft des Angeschuldigten Sven H. beigefügten Internet-Ausdruck vom 5.9.00). Von dieser Zeitung will der Angeschuldigte B. S. bekanntlich in seinen Aussagen nichts wissen: Er habe – mit «Einwilligung» der Geschädigten – lediglich «verschiedene

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  ältere und neuere Flugblätter» mitgenommen. Weder erstere noch letztere Behauptung kann jedoch von irgend einem anderen Beamten zweifelsfrei bestätigt werden. So kann sich niemand an die laut B. S.erfolgte «Einwilligung» betreffend «Flyers» erinnern. Hingegen berichten mehrere involvierte Beamte, die Geschädigten hätten ausdrücklich gegen die Sicherstellungen protestiert. Auch findet sich niemand, der weitere Aussagen betreffend der sichergestellten Papiere zu Protokoll bringen kann, oder insbesondere ausschliessen könnte, dass es nebst «Flyers» nicht doch auch noch andere Papiere und Drucksachen darunter waren. Der Angeschuldigte M. K. erinnert sich beispielsweise vage an «möglicherweise Papiersachen wie Notizen, Flyers oder solches» (act 48, S. 2). Der Angeschuldigte Zünd wiederum hatte erfahren, es habe sich um «schriftliche Sachen» gehandelt: «Das ging in Richtung Flugblätter, allenfalls Zeitschriften» (act 46, S. 2). Darüberhinaus ist zu konstatieren, dass den Aussagen des Angeschuldigten B. S.– wie auch oben schon festgestellt – nicht immer Glauben geschenkt werden kann. So behauptet er z.B. unverfroren:

Vorhalt: Sie meinen also, dass später ein Sicherstellungsverzeichnis gemacht wurde?

«Ja, unmittelbar danach auf dem Posten. Die Dinge wurden mitgenommen und dann wurde meines Wissens ein solches Verzeichnis erstellt.» (act. 42, S. 3)


Dabei handelt es sich beispielsweise klar und nachweisbar um eine weitere blosse Schutzbehauptung. Bezüglich der Frage, ob an Papieren wirklich nur «Flyers» mitgenommen wurden, darf folglich nicht – wie dies die Vorinstanz tut – lediglich auf die angeblich «übereinstimmenden», «nachvollziehbaren und glaubwürdigen» Aussagen namentlich des Angeschuldigten B. S. abgestellt werden. In weitaus grösserem Mass treffen diese Attribute hingegen zu auf die detaillierten und lebendigen Aussagen der Geschädigten betreffend der hier zur Diskussion gestellten Zeitung, in Bezug auf welche wie erwähnt von Anfang an dezidiert der Meinung waren, diese im (anschliessend «irrtümlich entsorgten») Effektensack zweifelsfrei erkannt zu haben. Unterzeichnete verweisen hierzu insbesondere auf den erwähnten Internetausdruck, ihre Eingabe im Anhang des Rekurses gegen die 1. Einstellungsverfügung sowie auf ihre Aussagen bei der Kantonspolizei.
Nimmt ein unbefangener Betrachter mit Kenntnis der Akten zudem die beiliegende 1:1 Farbkopie der Umschlagsseite besagter Publikation zur Hand, so wird er zudem kaum darumherumkommen, sich bei ihrem Anblick an die in anderem Zusammenhang vom Angeschuldigten B. S. getätigten Aussagen zu erinnern, wonach er – wohlbemerkt an einem anderen Ort der betreffenden Liegenschaft, als wo er nach übereinstimmender Aussage der Geschädigten die Zeitung entwendete – auf der Suche nach «Hinweisen» betreffend im Zusammenhang mit dem Film „Blutgeil“ «herumliegende Heftchen oberflächlich durchgeschaut» habe. Anzunehmen, er könnte die betreffende Publikation an irgend einem

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  Punkt seiner Suche allenfalls einmal in der Hand gehabt haben, die Schlagzeilen gelesen und das Bild von John Waters mit einer „Blutgeil“-Kassette in der Hand betrachtet haben, und hätte die Zeitung darauf n i c h t unverzüglich «sichergestellt», wäre wohl schlicht lebensfremd. Dass der Angeschuldigte B. S. dann im weiteren Verlauf und insbesondere nach der «irrtümlichen Entsorgung» dies trotzdem strikt von sich wiese, wäre hingegen zwar durchaus «nachvollziehbar», jedoch alles andere als «glaubhaft». Auch halten die Geschädigten weiterhin an ihren – vom Angeschuldigten B. S. gleichfalls abgestrittenen – Aussagen fest, er habe ihnen bereits am 5.9.00 auf die klare Forderung hin, von den «Sicherstellungen» an Ort und Stelle ein Protokoll anzufertigen, darauf zur Antwort gegeben: «Brauchen wir nicht. Die Sachen seht Ihr nie wieder.»

11. Diesbezüglich vermuteten die Geschädigten zunächst einen schlechten Scherz. Als sie später von der «irrtümlichen Entsorgung» erfuhren, fiel ihnen dies jedoch zunehmend schwerer. Wie der vorliegende Fall beweist, braucht ein Beamter vom Format des Angeschuldigten B. S. tatsächlich kein Protokoll zu erstellen, ohne deswegen weder disziplinarisch noch juristisch je belangt zu werden, und die meisten Sachen sahen die Geschädigten ja auch tatsächlich nie wieder, wiederum ohne auch nur die leiseste Konsequenz für den Angeschuldigten.

12. Nie im Leben hätten sich die Angeschuldigten an jenem 5.9.00 ferner träumen lassen, als dass ihre Mitwirkung beim seit 1996 rechtskräftig erledigten berühmt-berüchtigten Video „Blutgeil“ offenbar – wie anlässlich dieses Verfahrens ans Tageslicht kam – innerhalb des Korps der Stadtpolizei seit mindestes 7 Jahren zum Anlass genommen wird, sämtliche neu eintretenden Aspiranten in offenbar fragwürdigem Zusammenhang (und auch auf rechtlich wohl kaum über jeden Zweifel erhabene Art und Weise) auf ihre Existenz aufmerksam zu machen. Mittlerweile sind sie auch in dieser Beziehung – wie man so schön sagt – aus Schaden zumindest klüger geworden.

13. Auch die seit März 2000 aufgeschalteten Homepages der Geschädigten erfreuen sich – wie den Akten mehrfach zu entnehmen ist, vgl. insbesondere Kommentare und Dokumentation im Rapport des Angeschuldigten Sven H. – bei einschlägigen Dienststellen grosser „Beliebtheit“. (Ca. 10 Monate nach Eröffnung vorliegenden Verfahrens wurde – Zufälle gibts – gegen sämtliche 18 Pages der Geschädigten ein Strafverfahren angestrengt. Die aus Zürich stammende Anzeige bezog sich – Überraschung! – explizit auf kritische Artikel über Polizeiübergriffe auf «blutgeil.com» . Und obwohl dieses andere Verfahren wie erwähnt mit 10 Monaten Rückstand ins Rennen stieg, fand der Prozess – trotz Rückweisung der ersten Anklage – statt, noch bevor die Vorinstanz im hier zur Debatte stehenden Verfahren sich nur schon

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  überwinden konnte, die Angeschuldigen einzuvernehmen, und ist bekanntlich inzwischen längst rechtskräftig erledigt – übrigens per Freispruch. Trotzdem ein schlagender Beweis, dass die Dauer des vorliegenden Verfahrens doch wohl einige Rückschlüsse zulässt.)

14. Noch ein weiterer Umstand weist darauf hin, dass die involvierten Beamten den Geschädigten schon gleich zu Beginn an alles andere als unvoreingenommen gegenübertreten konnten, obwohl sie in der Regel zu Protokoll geben, vor dem 5.9.00 nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Geschädigten doch tatsächlich um die Produzenten von „Blutgeil“ handelt: Kaum schwärmten sie nämlich durchs Haus, als schon diese Neuigkeit buchstäblich wie ein Lauffeuer die Runde machte, nachdem der erste Beamte die in der Stube festgehaltenen Geschädigten auf die „blutgeil.com“-Kleber an der Pinnwand ansprach und diese – noch in Unkenntnis über das „Filmprogramm“ an der Polizeischule – naiverweise eine ehrliche Antwort gaben. Hier liegt nach Überzeugung der Geschädigten der – auch von ihnen erst nachträglich realisierte – Schlüssel für das erschreckende Ausmass der im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 5.9.00 wohl unbestrittenermassen gehäuft zu Tage tretenden Fehlleistungen. Bezeichnenderweise klammert die Vorinstanz jedoch sämtliche diesbezüglichen Aspekte auch dann noch prinzipiell aus, als sie zumindest in grobem Umfang durchaus Kenntnis davon hatte, und versucht stattdessen mit Konstruktionen wie «übereinstimmende» bzw. «nachvollziehbare und glaubwürdige» Aussagen der fehlbaren Beamten diese von jeglicher Schuld freizusprechen und im Gegenteil die Geschädigten mittels der erwähnten tendenziösen Verfälschungen oder gleich völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen in ein anrüchiges Licht zu ziehen.

15. Auffällig auch die unpräzisen Schilderungen des Angeschuldigten B. S. betreffend des «in der Wache deponierten» Effektensacks, der «wie Abfall ausgesehen hat» und darauf «wohl durch irgend ein Putzpersonal vernichtet» worden sei (act. 42, S. 4). Völlig im Unklaren bleibt nur schon der Zeitpunkt, wann genau diese «irrtümliche Entsorgung» stattgefunden haben soll. Auch der Angeklagte B. S., in dessen Obhut der Sack sich befand, und der bekanntlich behauptet, es sei «unmittelbar danach auf dem Posten» davon ein (allerdings nirgends nachweisbares) «Sicherstellungsverzeichnis gemacht» worden (act. 42, S. 3), macht hierzu nirgends auch nur die vageste Angabe. Absolut unverständlich auch, dass nachher offensichtlich in keiner Art und Weise irgendwelche konkreten Nachforschungen betrieben wurden, geschweige denn irgendwelche konkreten Versuche unternommen, den Sack ev. wiederzubeschaffen, etwa durch Eruierung und Befragung in Frage kommender Personen des Putzpersonals, sondern dass der Angeschuldigte B. S. lediglich bei seinen Kameraden nachfragte und sich anschliessend nicht weiter darum kümmerte, obwohl er für den

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  verschwundenen Sack verantwortlich war. Diese ungezwungene und scheinbar sorglose Gleichgültigkeit lässt wohl doch tief blicken. Erschreckend auch, dass die sich darin ausdrückende klare Missachtung geltender Vorschriften und Gesetze – vgl. u.a. § 88 Abs. 3 StPO, § 96 Abs. 2 StPO, § 100 Abs. 1 StPO, § 102 Abs. 2 StPO – noch der zumindest bewusst fahrlässige Umgang mit «Sicherstellungen», geschweige denn der – klar von mangelndem Willen zeugende – eindeutig unterlassene Versuch zur Wiederbeschaffung für den betreffenden fehlbaren Beamten Schneider absolut keinerlei Folgen haben soll.

16. Es steht wohl ausser Frage, dass diese ganze Geschichte sich lediglich in der vorliegenden Form abspielen konnte, weil involvierte Beamte gegen die Geschädigten negativ voreingenommen waren und auf zumindest stillschweigende Unterstützung im Korps zählen konnten. Tief blicken lässt in dieser Beziehung auch, dass sämtliche Vorgesetzten bis hinauf zum Kommando ebenfalls mitspielten. Letzteres war bekanntlich bereits am 19.10.00 durch einen Brief der damaligen Anwältin der Geschädigten zumindest in groben Zügen unterrichtet. Bezeichnenderweise geschah darauf trotz all der offenkundigen – im Fall des unterlassenen Protokolls sogar von der Vorinstanz eingeräumten – Missachtungen gerade einmal – nichts!

17. Mögen auch die einzelnen Verfehlungen teilweise nicht allzuschwer erscheinen, so ergibt sich im Zusammenhang schnell einmal ein ganz anderes Bild. Weiter ist es alles andere als ein Zufall, dass ausgerechnet die Geschädigten und nicht etwa ihre Nachbarn unter dieser untolerierbaren, krass unverhältnismässigen Anhäufung von Übergriffen sowie den daraus entstandenen nicht unbeträchtlichen Folgen zu leiden haben, obwohl sie lediglich vom Recht auf freie Meinungsäusserung Gebrauch machen. Umso tragischer, dass die Vorinstanz sich hierbei noch als willige Helferin aufspielt.

18. Betreffend der von der Vorinstanz auf S. 6 in der angefochtenen Verfügung behaupteten Unterstellung, die Geschädigen würden im Gegensatz zu ersterer ihren Abmachungen nicht nachleben, verweisen letztere auf ihre diesbezügliche Eingabe vom 13.2.03 sowie auf beiliegendes Schreiben an das Kommando der Stadtpolizei gleichen Datums, welche sie zu integralen Bestandteilen dieses Rekurses erklären.


Mit freundlichen Grüssen


Seelenlos              Ärger

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Beilagen:
1. A3 Farbkopie Titelseite Zeitschrift HALT’S MAUL
2. Kopie Schreiben Kommando Stadtpolizei Zürich 13.2.03
3. Kopie der angefochtenen Verfügung

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Ausschnitte Einstellungsverfügung Nr. 3
[Hervorhebungen durch SSI]

Bezirksgericht Zürich

_________________________________________________________________

Prozess Nr. GR030052/U
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen

Mitwirkende: Einzelrichter J.-P. Bozzone
                      Juristische Sekretärin lic.iur. C. Perriard


Verfügung vom 13. Juni 2003


in Sachen


Ärger
, geboren 3. Juni 1965, [...] Kulturredaktor, Pf 2122, 8031 Zürich,

Seelenlos, geboren 23. April 1963, [...] Künstler, Pf 2122, 8031 Zürich,

Rekurrenten


gegen


1. Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro B-3, Unt. Nr. 01/00834, Molkenstr. 15/17, Postfach 8026 Zürich,
2. Sven H., geboren 10. Januar 1967, von Zürich, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
3. T. M., geboren 1. April 1974, von Zürich, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
4. I. H.-W., geboren 25. März 1971, von Zumikon/ZH, Polizeibeamtin, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
5. Beda S., geboren 4. Juli 1976, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
6. M. K., geboren 9. Februar, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
7. M. M., geboren 18. Februar 1975, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,


- 2 -


8. A. B., geboren 4. März 1972, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
9. T. W., geboren 18. September 1975, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
10. R. B., geboren 27. Mai 1967, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
11. B. B., geboren 29. Dezember 1976, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
12. S. B., geboren 25. Dezember 1976, von Heimiswil/BE, Polizeibeamter, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,
13. Erwin Zünd, g
eboren 17. Juli 1954, c/o Stadtpolizei Zürich, 8001 Zürich,

Rekursgegner

4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. P. B., […]


betreffend Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 06. März 2003 in der Strafuntersuchung Nr. 01/00834 betreffend Amtsmissbrauch


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Der Einzelrichter zieht in Betracht:

[...]

  3.5.2. Der Rekursgegner 5 anerkennt, beim Ausschau-Halten nach Gegenständen mit einem deliktsrelevanten Bezug frei herumliegende Journale und Zeitungsbündel sowie frei herumliegende Fotos gesichtet zu haben (Urk. 8/42 S. 2 Mitte und unten und S. 4 Mitte). Er bestreitet hingegen, Behältnisse aufgemacht und durchwühlt, den im Büroraum stehenden Computer eingeschaltet und irgendwelche Lichtbilder gesichtet zu haben (Urk. 8/42 S. 2 Mitte, S. 3 Mitte und S. 4 Mitte). Aufgrund der diesbezüglichen, nicht von vorneherein unglaubhaften Angaben der Rekurrenten kann indessen nicht ausgeschlossenen werden, dass der Rekursgegner 5 - woran dieser sich möglicherweise (zumindest zum Teil) nicht mehr zu erinnern vermag - jedenfalls in einer Pultschublade (im Büroraum) nach Dokumenten mit einem deliktsrelevanten Bezug gesucht (s. Urk. 8/35 S. 7 unten), den im Büroraum stehenden Computer eingeschaltet und dessen Inhalt nach Dokumenten mit einem Bezug zu einem strafbaren Verhalten untersucht (Urk. 8/35 S. 5 Mitte, Urk. 8/36 S. 5 unten) sowie etliche oder sogar alle Lichtbilder aus zwei Dia-Magazinen gesichtet (Urk. 8/35 S. 4 Mitte und unten, Urk. 8/36 S. 5/6) hat.

   3.5.2.1 Das mehr als völlig oberflächliche Sichten von Dokumenten - nach nicht unglaubhafter Angabe der Rekurrenten soll der Rekursgegner 5 verschiedene Aktenbeigen durchforstet bzw. darin "genäuselt" haben, zwar "nicht mit Akribie, aber auch nicht oberflächlich" (Urk. 8/36 S. 4 unten, Urk. 8/35 S. 4 obere Mitte) - kann nicht mehr als blosses Ausschau-Halten nach Gegenständen mit deliktsrelevanten Bezug bezeichnet werden, sondern muss als beschränkte Hausdurchsuchung im Sinne von § 88 StPO qualifiziert werden. Dies gilt auch für das mehr als völlig oberflächliche Sichten von Fotos und Lichtbildern (nach nicht unglaubhafter Angabe des Rekurrenten 1 soll der Rekursgegner 5 die in zwei Dia-Magazinen abgelegten Lichtbilder gründlich bzw. alle einzeln gesichtet haben; Urk. 8/35 S. 4 zuunterst, s. auch Urk. 8/36 S. 5/6). Erst recht als beschränkte Hausdurchsu-


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chung muss die Untersuchung des Inhalts einer Pultschublade oder eines Computers betrachtet werden.

 Ist Gefahr im Verzuge, so steht jedem Polizeibeamten das Recht zu, auch ohne Durchsuchungsbefehl der Untersuchungsbehörde eine Wohnung zu durchsuchen (§ 88 Abs. 3 StPO). Die Durchsuchung von "Papieren" - zu denen nach Sinn und Zweck von § 100 Abs. 1 StPO auch Fotos und Lichtbilder zu zählen sind - ist dabei nur gestattet, wenn zu vermuten ist, dass sich Schriften (Fotos und Lichtbilder) darunter befinden, die sich auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen (§ 100 Abs. 1 StPO i.V.m. § 99 StPO). Ob letztere Voraussetzung im vorliegenden Falle erfüllt war, kann offen gelassen werden. Es war nämlich keine Gefahr im Verzuge, die zu einem mehr als völlig oberflächlichen Sichten von Dokumenten, Fotos und Lichtbildern berechtigt hätte. Die Rekurrenten hatten keinen konkreten Anlass zur Annahme, dass die Polizei in den von ihnen bewohnten Räumlichkeiten nachträglich eine Hausdurchsuchung durchführen werde, in deren Rahmen sie nach bestimmten Dokumenten, Fotos und Lichtbildern fahnden werde. Damit bestand auch keine konkrete Gefahr, dass die Rekurrenten Dokumente, Fotos und Lichtbilder nach Abzug der Polizei beiseite schaffen würden. War aber keine Gefahr im Verzuge, so fehlte es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für das vom Rekursgegner 5 vorgenommene mehr als völlig oberflächliche Sichten bzw. Durchforsten verschiedener Dokumente (einschliesslich Fotos und möglicherweise auch Lichtbilder), für die mögliche Durchsuchung einer Pultschublade durch den Rekursgegner 5 wie auch für das mögliche Sichten des Inhalts des im Büroraum stehenden Computers durch den Rekursgegner 5.

[...]

  3.5.3.7. Ob der Rekursgegner 5 bereits an Ort und Stelle ein Protokoll der sichergestellten Gegenstände hätte anfertigen sollen, wie dies die Rekurrenten wünschten (Urk. 1 S. 15 oben; Urk. 8/35 S. 4 unten und S. 6 oben, Urk. 8/36 S. 5 Mitte), kann offen gelassen werden. Der Rekursgegner 5 hat nämlich dadurch, dass er dies unterliess, keine Amtsgewalt eingesetzt und sich damit von vorneherein nicht des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht.


- 22 -


    Sollte der Rekursgegner 5 - wie dies die Rekurrenten behaupten (Urk. 1 S. 15 oben; Urk. 8/35 S. 4 unten und S. 6 oben, Urk. 8/36 S. 5 Mitte) - die Erstellung eines Protokolls über die sichergestellten Gegenstände mit der (sinngemässen) Begründung verweigert haben, dies sei nicht nötig, die Gegenstände seien präventiv sichergestellt und die Rekurrenten würden die sichergestellten Sachen "eh nicht mehr zurückerhalten", so wäre dies zwar eine sehr problematische Aussage. Von Amtsmissbrauch könnte indessen auch in diesem Zusammenhange nicht gesprochen werden, weil der Rekursgegner 5 - sollte er tatsächlich die vorerwähnte Aussage gemacht haben - keine Amtsgewalt einsetzte.

[...]


Der Einzelrichter verfügt:


 1.

Der Rekurs gegen die Einstellungsverfügung Nr. 01/00834 der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr.            600.--    ; die weiteren Kosten betragen:
Fr.             886.--    Schreibgebühren
Fr.             361.--    Zustellgebühren

  3. Die Kosten werden den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt.

  4.

Die Rekurrenten werden verpflichtet, der Rekursgegnerin 4 eine Entschädigung von je Fr. 53.80 (inkl. Fr. 3.80 MwSt.) für das Rekursverfahren zu zahlen.
Den Rekursgegnern 1, 3 und 5-13 wird keine Entschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen.

 

  5. Schriftliche Mitteilung an
-     die Rekurrenten (je unter Beilage eines der beiden Doppel von Urk. 11)
-     den Verteidiger der Rekursgegnerin 4 (im Doppel für sich und die Rekursgegnerin 4)
-     die Rekursgegner 2, 3 und 5-13


- 27 -


-     die Geschäftskontrolle der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Molkenstr. 15/17, 8026 Zürich, Büro B-3, Unt. Nr. 01/00834
sowie nach Ablauf der unbenützten Rechtsmittelfrist
-     zuhanden der Strafakten
-     an die Kasse der Bezirksanwaltschaft I-V für den Kanton Zürich
-     an die Geschäftskontrolle der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Molkenstr. 15/17, 8026 Zürich, Büro B-3, Unt. Nr. 01/00834, unter Beilegung der Untersuchungsakten.

 

  6. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung dieses Entscheides oder der späteren Entdeckung eines Mangels an beim Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet werden. Zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird gesondert Frist angesetzt.

 

  Die juristische Sekretärin
  [Unterschrift]






Die Schweiz ist ein demokratisches Land, in dem Kulturschaffende die Wahl haben zwischen Gefängnis, bewaffnetem Widerstand oder Exil.



Erneut "Tränengas"-Schwerverletzte 1.2.02
>>> Dank der erpobten Komplizenschaft zwischen Polizei und
Universitätsspital erblicken die wenigsten Personenschäden das Licht
der Öffentlichkeit. Obwohl die ÄrztInnen noch extra angewiesen worden 
waren, auch Patienten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren,
deckt PigBrother nunmehr zwei weitere Fälle auf - mit erschütternden
Bildern
, die für sich selbst sprechen ... 
Direktlink



S t r a f a n z e i g e   g e g e n   P o l i z e i c h e f
Stahlruten (sog. Totschläger):
Nach dem neuen Waffenrecht verboten –
laut Chef Sicherheitspolizei Zürich legal!

Jetzt auf PigBrother:
Wie lic. iur. Gerhard Lips Stadtrat und
Öffentlichkeit für dumm verkauft




Dezibel-Zensur



Der Kleine Hirnfick
     
 
PigBrother.hirnfick.com

B i l d e r ,   d i e   w i r   g e r n e   s e h e n !
POLIZEIBEAMTE BEI SCHWERER KÖRPERLICHER ARBEIT!!!
Teil 1:   M I T   M O T O R S Ä G E N !
 Teil 2:   M I T   O F F E N E M   H O L S T E R ...  Die beschlagnahmten Fotos!
 Teil 3:  
S O N N T A G S K U R I E R E ! ! ! 

M i t   d e n   W a f f e n   d e r   K u l t u r   . . .
KREATIV UND HUMORVOLL: SO GEFÄLLT UNS UNSERE POLIZEI!
H  I  E  R    K  L  I  C  K  E  N  !
 AUS DEM FOTOALBUM DER POLITISCHEN POLIZEI…
H  I  E  R    K  L  I  C  K  E  N  !
 



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Zürich: Verbrennungen
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durch "Wasser"werfer
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 Was das Universitätsspital verschweigt …
Auf PigBrother:
D  I  E     B  I  L  D  E  R  !  !  !

 

Wie gefährlich sind «Gummigeschosse» wirklich?
>>> Neu:
  «Rechtsstaat» in Theorie und Praxis, Teil 3: 
 Wie die Polizei Stadtrat und Öffentlichkeit belügt 
 
«Müssen Polizeiexperten rechnen können?» 
 PigBrother enthüllt: Fragen «übersehen», Statistik gefälscht,
«im Komma geirrt», «Druckfehler» und andere «Kleinigkeiten»


  B L U T G E I L     F O T O     G A L E R I E     Part I         english
Was der Zensor Ihnen vorenthalten wollte -  und wie unbefangene "Durchschnittsbetrachter" darauf  reagieren!
B L U T B A D   I N   U R D O R F   ! ! !       D I E   B I L D E R   ! !     english
J e t z t   a k t u e l l  :     S L O W  G R I N D  ! ! !        V e r s i o n     1 . 5
Update 20.11.01   K U N S T   I M   K N A S T

 

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